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   BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17   

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BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17 (https://dejure.org/2017,35715)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2017 - 3 StR 275/17 (https://dejure.org/2017,35715)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17 (https://dejure.org/2017,35715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 318 StPO; § 344 StPO; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 StGB
    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen Beurteilung des Beschwerdepunkts; keine getrennte Beurteilung von Anordnung des Vorwegvollzugs und Erfolgsaussicht der Unterbringung); Anforderungen an die Bejahung der Erfolgsaussicht bei der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 1 StPO, § 64 S 2 StGB, § 67 Abs 2 StGB
    Beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft: Umfang der Beschränkung bei Anfechtung des Urteils wegen der Nichtanordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 35 BtMG, § 67 Abs. 2 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 64 S. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 21 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, § 67 Abs. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Beurteilung der Erfolgsaussicht der Unterbringung mit Blick auf die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen ...

  • rewis.io

    Beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft: Umfang der Beschränkung bei Anfechtung des Urteils wegen der Nichtanordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Beurteilung der Erfolgsaussicht der Unterbringung mit Blick auf die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 64 S. 2; StGB § 67 Abs. 2
    Anordnung des Vorwegvollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Beurteilung der Erfolgsaussicht der Unterbringung mit Blick auf die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das auf den Maßregelausspruch beschränkte Rechtsmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und die Erfolgsaussichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtanordnung des Vorwegvollzugs - und das hierauf beschränkte Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2007 - 3 StR 516/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Somit ist eine getrennte revisionsrechtliche Beurteilung der tatgerichtlichen Anordnung des Vorwegvollzugs und der Bestimmung von dessen Dauer, welche die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt außer Betracht lässt, nicht möglich (vgl. zum Verhältnis zwischen Dauer des Vorwegvollzugs und Erfolgsaussicht BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).

    Hierfür ist es erforderlich, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 581/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Denn die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Denn die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16).
  • BGH, 22.01.2013 - 3 StR 513/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17
    Nach § 64 Satz 2 StGB setzt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, mithin darauf voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller

    Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenden rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; zum Ausnehmen der Urteilsfeststellungen vom Revisionsangriff vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed., § 344 Rn. 20).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Eine Beschränkungserklärung ist deshalb insbesondere dann wirkungslos, wenn der Gegenstand der Anfechtung mit dem unangefochtenen Teil so eng verzahnt ist, dass die Gefahr besteht, die - stufenweise - entstehende Gesamtentscheidung bliebe nicht frei von inneren Widersprüchen (s. BGH, Urteile vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; vom 30. September 2021 - 4 StR 170/21, NStZ-RR 2021, 384 f., jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2023 - 4 StR 347/23

    Revisionsbeschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen

    Ist dies bereits dem Grunde nach nicht der Fall oder zweifelhaft, lässt sich kein angemessener Zeitraum für die Therapie bemessen und vom Revisionsgericht überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17 Rn. 8; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07 Rn. 6 f.).
  • BGH, 14.12.2023 - 3 StR 225/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Die Beschränkung der Revision auf die benannten Beschwerdepunkte ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 243/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Rechtsfehlerhaftigkeit der

    Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenen rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    a) Eine Revisionsbeschränkung ist nur wirksam, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f., und vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, insoweit nicht abgedruckt in: BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 318 Rn. 6; vgl. im Einzelnen MüKo-StPO/Quentin, 1. Aufl., § 318 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 09.11.2017 - 1 StR 456/17

    Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel (mögliches Absehen vom

    Eine Revisionsbeschränkung ist nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 mwN).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 332/19

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit (Prüfung schuldfähigkeitsrelevanter Kriterien;

    Denn nach dem inneren Zusammenhang des Urteils kann eine verminderte Schuldfähigkeit nicht losgelöst von dieser Maßregel beurteilt werden (dazu sogleich II. 2. a) aa); zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 24; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86 f., jeweils mwN).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

    Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, Rn. 8; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 67; jeweils mwN).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch bzgl. der Einziehung des Wertes von

    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 48. Ed., § 344 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Mainz festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 94/19

    Berechnung des Vorwegvollzuges bei nicht eindeutig prognostizierter Therapiedauer

  • BGH, 01.10.2020 - 3 StR 325/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 516/22

    Revision gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe bei Maßregelverhängung

  • LG Bonn, 22.06.2020 - 63 Ns 2/20

    Nachträgliche Gesamtstrafe, Rückführung, einheitliche Gesamtstrafe

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