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   BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16   

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https://dejure.org/2017,32170
BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16 (https://dejure.org/2017,32170)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2017 - III ZA 42/16 (https://dejure.org/2017,32170)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 (https://dejure.org/2017,32170)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 118 Abs 1 S 1 ZPO, § 688 ZPO, §§ 688 ff ZPO
    Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 EUR

  • IWW

    § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, §§ 114 ff ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 688 ff ZPO, § 154 Abs. 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 118 Abs. 1. S. 1, 688 ff.
    Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 EUR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO Abs. 2; ZPO §§ 688 ff
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 EUR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    PKH: Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400 Mio. EUR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren

  • karief.com (Kurzinformation)

    Ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn wegen vermeintlich rechtswidriger Inhaftierung 400 Millionen EUR gefordert werden?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren

Besprechungen u.ä.

  • juris.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Mahnverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1470
  • MDR 2017, 1261
  • MDR 2017, 1408
  • FamRZ 2017, 1943
  • Rpfleger 2018, 32
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014).
  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
    Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
    Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014).
  • LG Coburg, 24.11.2016 - 33 T 34/16

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16
    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2016 - 33 T 34/16 - wird abgelehnt.
  • BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17

    Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten

    Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

    Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl." § 114 Rn. 22; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN).

    Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache aaO).

    b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN).

    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

  • BGH, 21.08.2019 - VII ZB 48/16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussicht für ein

    a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601; jeweils m.w.N.).

    Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr, MDR 2017, 1408; Hansens, RVGreport 2017, 472).

    Grund der Vorschrift ist, dass Prozesskostenhilfe bedürftigen Personen nicht ermöglichen soll, auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu führen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 8, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 7, FamRZ 2018, 601).

    bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 6; Beschluss vom28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601).

  • BGH, 28.11.2017 - X ZA 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN).

    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).

    Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN).

    Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGH, MDR 2017, 1261) abschließend beantwortet werden.

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 87/17

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 5 und vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 7; BGH, Beschluss 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 6; jeweils mwN).

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (s. zum Vorstehenden Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1470 f Rn. 6 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 8; BGH aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1471 Rn. 9 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 11; BGH aaO Rn. 10).

  • BGH, 31.01.2019 - III ZA 34/18

    Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 28.11.2017 - X ZA 2/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN).

    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).

    Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN).

  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

    c) Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist schon im Ausgangspunkt fraglich, ob die gewählte zeitliche und prozessuale Aufspaltung der beiden Rechtsschutzbegehren den Anforderungen an eine konzentrierte sachorientierte Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - III ZA 42/16, juris Rn. 6) entspricht.
  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist schon im Ausgangspunkt fraglich, ob die gewählte zeitliche und prozessuale Aufspaltung der beiden Rechtsschutzbegehren den Anforderungen an eine konzentrierte sachorientierte Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - III ZA 42/16, juris Rn. 6) entspricht.
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 VA 40/19

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 6; auch BGH, Beschluss vom 21. November 2013, III ZA 28/13, juris).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 9 WF 65/20
    Würde diese von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf Kosten der Allgemeinheit als mutwillig (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 ZPO Rn. 43; BGH, MDR 2017, 1261).
  • AG Aue-Bad Schlema, 02.09.2019 - 4 UR II 210/19
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • OLG Hamm, 25.10.2022 - 6 WF 105/22
  • FG Hessen, 24.01.2022 - 2 K 278/18

    Berechtigung des Finanzamts zur Feststellung des Bestehens der angemeldeten

  • ArbG Stendal, 01.09.2021 - 1 Ca 9/21

    Mutwilligkeit einer Klageerweiterung - Prozesskostenhilfe - Bestandsstreitigkeit

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