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   BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19   

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BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 (https://dejure.org/2021,49544)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 76a StGB; § 435 StPO; § 132 Abs. 3 GVG
    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrages im subjektiven Verfahren (selbständige Einziehung; objektives Verfahren; Antrag der Staatsanwaltschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision des Einziehungsbeteiligten in einem Verfahren wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision des Einziehungsbeteiligten in einem Verfahren wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 252
  • NStZ-RR 2022, 82
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Hier scheidet eine Einziehung im subjektiven Verfahren deshalb aus, weil die betreffende Erwerbstat nicht mehr Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 2 StR 79/20, juris Rn. 2 mwN; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 14. Juni 2018 - 3 StR 28/18, juris Rn. 4).

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    Zur Begründung hat der 5. Strafsenat - neben der Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 435 Rn. 4 - den eigenen Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, sowie den Beschluss des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 angeführt.

    Beide zitierte Entscheidungen betreffen allerdings keine Fälle, in denen hinsichtlich der Erwerbstaten Verjährung eingetreten ist; vielmehr wurde jeweils nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).

  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 489/18

    Betrug (Verjährung)

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    In jenem hatte er die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren wegen einzelner zwischenzeitlich verjährter Taten eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt, weil eine darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung hinsichtlich der aus den verjährten Taten erlangten Anlagebeträge "nur" auf Grundlage des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 ff. StPO) ergehen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7).

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 8. September 2020 unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich vier Taten wegen Verjährung eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13).

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    Eines solchen bedürfe es auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren, so dass der Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegenstehe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).

  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    bb) Auch der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der selbständigen Einziehung und Unbrauchbarmachung einer Druckschrift bei verjährter Straftat zunächst entschieden, dass die Anordnung in dem Strafverfahren selbst möglich sei (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62; so auch BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR 26/66, BGHSt 21, 367, 370; s. zur Anordnung neben einem Freispruch BGH, Urteile vom 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68, NJW 1969, 1818; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 (S), juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88, BGHSt 36, 51, 58 f.; anders aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f. für den Fall eines erst durch die Revisionsentscheidung rechtskräftig gewordenen Freispruchs; hiernach ist ein Übergang ins objektive Verfahren erforderlich, der einen (ggf. Hilfs-) Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt).

    Begründet hat er dies zwar auch mit der - heute überholten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19 mwN) - Ansicht, ein Übergang vom Verfahren gegen bestimmte Personen zu einem selbständigen sei unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62, 63).

    Die Voraussetzungen einer selbständigen Anordnung ergäben sich ausschließlich aus dem sachlichen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62, 63 f.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Die materiellrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 56 ff.); die durch das Landgericht festgestellte Verjährung der Erwerbstat (s. zum Prüfungsumfang im Rahmen der Revision der Einziehungsbeteiligten BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, juris Rn. 32 ff.) hindert die Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht (s. zur Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 144 ff.).

    Hinsichtlich des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, der erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in seiner jetzigen Form in den Reformentwurf aufgenommen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 82; s. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 145), findet sich ein derartiger ausdrücklicher Hinweis nicht.

    Zudem berührt die Einziehung in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überragende Belange des Gemeinwohls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 144 ff.).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Zur Begründung hat der 5. Strafsenat - neben der Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 435 Rn. 4 - den eigenen Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, sowie den Beschluss des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 angeführt.

    Beide zitierte Entscheidungen betreffen allerdings keine Fälle, in denen hinsichtlich der Erwerbstaten Verjährung eingetreten ist; vielmehr wurde jeweils nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Eine selbständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF scheide indes jedenfalls deswegen aus, weil ein gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22).

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 75/20

    Verjährungsfrist (Verjährungsbeginn beim Betrug); Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 8. September 2020 unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrerer Betrugstaten teilweise aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich vier Taten wegen Verjährung eingestellt und die gegenüber dem Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die nicht verjährten Taten beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    bb) Auch der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der selbständigen Einziehung und Unbrauchbarmachung einer Druckschrift bei verjährter Straftat zunächst entschieden, dass die Anordnung in dem Strafverfahren selbst möglich sei (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54, BGHSt 6, 62; so auch BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR 26/66, BGHSt 21, 367, 370; s. zur Anordnung neben einem Freispruch BGH, Urteile vom 22. Juli 1969 - 1 StR 456/68, NJW 1969, 1818; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 (S), juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88, BGHSt 36, 51, 58 f.; anders aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f. für den Fall eines erst durch die Revisionsentscheidung rechtskräftig gewordenen Freispruchs; hiernach ist ein Übergang ins objektive Verfahren erforderlich, der einen (ggf. Hilfs-) Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt).

    Wäre die Einziehung allein im objektiven Verfahren möglich, wäre die Anklagebehörde, wollte sie sicherstellen, dass die Einziehung nicht schon an der fehlenden Verfahrensvoraussetzung eines Antrags nach § 435 StPO scheitert, in den Fällen zu - vorsorglichen - Hilfsanträgen im Sinne des § 435 Abs. 1 StPO veranlasst, in denen sie - entgegen der Wertung des Gerichts - bis zum Ende des subjektiven Verfahrens der Meinung ist, die der Einziehung zugrundeliegende Straftat sei nicht verjährt (s. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f.).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 28/18

    Wegfall der Einziehungsentscheidung nach Einstellung

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
    Hier scheidet eine Einziehung im subjektiven Verfahren deshalb aus, weil die betreffende Erwerbstat nicht mehr Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 2 StR 79/20, juris Rn. 2 mwN; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 14. Juni 2018 - 3 StR 28/18, juris Rn. 4).
  • BGH, 27.01.2021 - 6 StR 468/20

    Einziehung (genaue Bezeichnung)

  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20

    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels

  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im

  • BGH, 03.03.2020 - 3 StR 597/19

    Keine Anordnung von Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren

  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 471/20

    Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassungen des Beschuldigten in der

  • BGH, 13.01.2021 - 3 StR 348/20

    Verjährung beim Betrug

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 26/66

    Weiterleitung von Schriften rechtsradikalen und antisemitischen Inhalts -

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88

    Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

  • BGH, 22.07.1969 - 1 StR 456/68

    Fanny Hill

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 273/79

    Verbreiten der Druckschrift "Revolutionärer Zorn" - Einziehung einer Druckschrift

  • RG, 21.11.1932 - III 991/32

    1. Ist das Urteil, durch das neben der Einstellung des gegen einen bestimmten

  • RG, 11.10.1901 - 2493/01

    1. Stellt sich die Entscheidung, durch welche in dem das Verfahren gegen einen

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob sie an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten, und dabei geäußert, er beabsichtige wie folgt zu entscheiden (Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85; andererseits Zivanic, JR 2022, 196; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 13):.
  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255 f.; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85 f.; andererseits Zivanic, JR 2022, 196, 197 ff.) hat der 1. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21

    Selbstständige Einziehung (Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Er hat daher mit Beschluss vom 10. August 2021 (3 StR 474/19) angefragt, ob der 1., 4. und 5. Strafsenat an ihrer anderslautenden Rechtsauffassung festhalten, ob Rechtsprechung des 2. und 6. Strafsenat dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird.

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, wistra 2020, 65) entgegen; ohne weitere Nachweise ist er dort der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der bisherigen Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 29 ff.) gefolgt.

  • BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall im Hinblick auf den Anfragebeschluss des 3. Senats vom 10. August 2021 (3 StR 474/19), zu dem sich der Senat bisher nicht positioniert hat, von einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
  • BGH, 25.11.2021 - 5 StR 211/20

    Berechnung der Beitragsschäden bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    ee) Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, die die Angeklagten im verjährten Tatzeitraum vorenthalten haben, kann die Einziehung des Wertes der ersparten Aufwendungen nach § 76a Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19).
  • BGH, 21.12.2022 - 3 StR 372/21

    Nachschlagewerk; Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln für

    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer tatunabhängigen selbständigen Einziehung anlässlich des subjektiven Verfahrens (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252 Rn. 19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, juris Rn. 6 f.; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).
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