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   BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85   

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BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85 (https://dejure.org/1985,522)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1985 - 4 ARs 10/85 (https://dejure.org/1985,522)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85 (https://dejure.org/1985,522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf vorläufige Auslieferung eines Verfolgten - Höchstfrist der Auslieferungshaft im vereinfachten Auslieferungsverfahren - Haftanordnung für einen Verfolgten nach Ablauf der Höchstfrist und bei unmittelbar bevorstehender Auslieferung - Zulässigkeit der Vorlegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch nachfolgenden Verfahrensablauf; Höchstdauer der vorläufigen Auslieferungshaft; Voraussetzungen der Auslieferungshaft im vereinfachten Auslieferungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 310
  • NJW 1986, 1444
  • MDR 1986, 69
  • NStZ 1986, 123
  • StV 1986, 114
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 02.11.1984 - 2 Ausl 36/84
    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Die Oberlandesgerichte haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wiederholt über die vorgelegten oder mit diesen zusammenhängende Rechtsfragen zu befinden gehabt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Wilkitzki in GA 1984, 167, 169; OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. November 1984 - 2 Ausl. 36/84).

    Das vorlegende Oberlandesgericht ist deshalb, wie auch das Oberlandesgericht Celle (GA 1984, 181) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluß vom 2. November 1984 - 2 Ausl. 36/84), zu Recht der Auffassung, daß auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren die vorläufige Auslieferungshaft vierzig Tage nicht überschreiten darf (vgl. auch Wilkitzki in GA 1984, 167, 175).

    Zutreffend geht das vorlegende Oberlandesgericht - wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluß vom 2. November 1984 - 2 Ausl. 36/84) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Die Justiz 1985, 58) - davon aus, daß die vorangegangene vorläufige Auslieferungshaft dem Erlaß eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nicht entgegensteht.

  • BGH, 03.05.1978 - 4 ARs 6/78

    Maximale Dauer einer vorläufigen Auslieferungshaft - Entscheidungsmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Die Dauer der vorläufigen Auslieferungshaft ist, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 28, 31 ff - allerdings in anderem Zusammenhang - näher aufgezeigt hat, in dem Übereinkommen unabdingbar festgelegt.

    Eine Ausdehnung der vorläufigen Auslieferungshaft über diesen Zeitraum hinaus ist in jedem Fall unzulässig (BGHSt 28, 31, 33/34; Vogler in ZStW 1968 Nr. 80, 480, 494; vgl. jedoch Wilkitzki in Grützner/Pötz a.a.O. IRG-Kommentar § 16 Rdn. 52, 53; Uhlig/Schomburg, Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen § 16 Rdn. 6).

    Eine solche Einschränkung widerspräche zudem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die darauf gerichtet sind, den Verfolgten, gegen den die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet wurde, in jedem Fall davor zu bewahren, daß ihm im Rahmen dieses vorläufigen und summarischen Verfahrens länger als vierzig Tage die Freiheit entzogen wird (BGHSt 28, 31, 34).

  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Der Zweck einer solchen Verhaftung besteht - wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 23, 380, 382/383 ausgesprochen hat - allein darin, die Durchführung der Auslieferung, nämlich die Übergabe des Verfolgten an die Behörde des ersuchenden Staates zu ermöglichen.

    Das ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 23, 380, 383 - damals zu § 30 DAG, dem diese Vorschrift insoweit gleicht - näher aufgezeigt hat, zwangsläufig aus dem Umstand, daß ein solcher Haftbefehl auch dann zulässig ist, wenn keiner der Haftgründe vorliegt, die für den Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls (§ 15 IRG) erforderlich sind (vgl. auch BGHSt 13, 97, 101).

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Allerdings sind auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59 m. w. Nachw.).

    Nach § 1 Abs. 3 IRG gehen - einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz entsprechend (vgl. Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. IRG-Kommentar § 1 Rdn. 5) - Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, die - wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80] - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

  • BGH, 17.04.1959 - 4 ARs 1/59
    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Das ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 23, 380, 383 - damals zu § 30 DAG, dem diese Vorschrift insoweit gleicht - näher aufgezeigt hat, zwangsläufig aus dem Umstand, daß ein solcher Haftbefehl auch dann zulässig ist, wenn keiner der Haftgründe vorliegt, die für den Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls (§ 15 IRG) erforderlich sind (vgl. auch BGHSt 13, 97, 101).
  • BGH, 23.06.1977 - 4 ARs 7/77

    Ersuchen seitens Jugoslawien um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Von diesem Grundsatz muß jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. auch BGHSt 27, 222, 226) [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77].
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 395/57
    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85
    Diese Bestimmung, nach der ein Oberlandesgericht, das bei einer Rechtsmittelentscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, dient allein dem Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGHSt 11, 31, 34/35 m. w. Nachw.; KK § 121 GVG Rdn. 37).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 230/18

    Falschbeurkundung im Amt (HU-Prüfplakette und amtlich zugelassenes Kennzeichen

    Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20; vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 121 Rn. 5), ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1959 - 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149, 152; vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 236/76, NJW 1977, 964, 965; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., GVG § 121 Rn. 46, 72; KKStPO/Hannich, 7. Aufl., GVG § 121 Rn. 45).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

    Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Vertragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 (unter Hinweis auf die Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge)).
  • BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88

    Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen -

    Auch bei grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (BGHSt 33, 310, 314; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Walter NStZ 1986, 125, Fn. 1).

    Allerdings muß von dem Grundsatz, daß eine Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs nur in einem (noch) anhängigen Auslieferungsverfahren herbeigeführt werden kann, in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden (BGHSt 33, 310, 314); dies gilt für Vorlagen der Oberlandesgerichte nach § 42 Abs. 1 IRG wie für Anträge des Generalbundesanwalts/Generalstaatsanwalts nach § 42 Abs. 2 IRG in gleicher Weise.

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat dann für gegeben erachtet, wenn damit zu rechnen ist, daß sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen und auch in künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht ergehen kann (BGHSt 33, 310).

    Anders als bei den im Senatsbeschluß vom 10. September 1985 (BGHSt 33, 310) behandelten, mit der Höchstdauer der vorläufigen Auslieferungshaft im vereinfachten Verfahren nach § 41 IRG zusammenhängenden Problemen betrifft die hier vorgelegte Rechtsfrage nicht Fälle, in denen regelmäßig etwa wegen drohenden Fristablaufs oder vorzeitig zu erwartender Auslieferung der Senat nicht rechtzeitig entscheiden könnte.

  • BGH, 13.01.1987 - 4 ARs 22/86

    Todesstrafe als Auslieferungshindernis; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts im

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  • BGH, 17.09.1996 - 4 ARs 21/95

    Auslieferung an die USA aufgrund begangener Insiderstraftaten (Zeitpunkt der

    Die Vorlegungsfrage ist auch - wie es die Vorlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung ferner erfordert (vgl. BGHSt 33, 310, 314; 34, 256, 259; 35, 67, 69) - für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung, da von ihrer Beantwortung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt.

    Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, gehen jedoch den Vorschriften des IRG vor (§ 1 Abs. 1 und 3 IRG; vgl. BGHSt 33, 310, 315).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertungsverbot bei einem Neuverstoß vor Ablauf der

    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall trotz entgegenstehender Rechtsprechung anderer Obergerichte davon abgesehen, dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG), da auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 33, 310 Rdn. 11f; BGHSt 30, 55, 58/59 m. w. Nachw.).

    Soweit der Bundesgerichtshof zur Vorlagepflicht nach § 42 Abs. 1 IRG entschieden hat, das von diesem Grundsatz in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn z.B. damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof - z. B. wegen des Ablaufs gesetzlich festgelegter Fristen - voraussichtlich nicht möglich sein wird (BGHSt 33, 310 Rdn. 12 m.w.Nachweis ebenfalls nur zum § 42 IRG), ist zu berücksichtigen, dass § 42 Abs. 1 IRG einen viel weiteren Anwendungsbereich für Vorlagen eröffnet als § 121 Abs. 2 GVG.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.).

    Regelmäßig setzt dies voraus, dass Zeit und Ort der Übergabe bereits mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates vereinbart sind (BGHSt 33, 310, 319; einschränkend insoweit Wilkitzki a.a.O.); im Übrigen sind als zeitlicher Maßstab der zu treffenden Prognose die in Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk bestimmten Fristen entsprechend heranzuziehen (Schomburg/Lagodny a.a.O.; Rn 21).

  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Die Vorlegungspflicht dient nämlich allein dem Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern (BGHSt 33, 310, 313; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 121 GVG Rdn. 5; Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 13).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs:

    Ein solcher Ausnahmefall wurde angenommen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 314; Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).
  • OLG Hamm, 13.12.2000 - 4 Ausl 390/00

    Auslieferungshaft, Auslieferungshaftbefehl, vorläufige Auslieferungshaft,

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. September 1985 (BGHSt 33, 310, 319) aufgestellten Grundsätze, wonach im vereinfachten Auslieferungsverfahren (§ 41 IRG) gegen einen Verfolgten die Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRG ohne vorherige Entlassung aus der zuvor angeordneten und vollzogenen vorläufigen Auslieferungshaft angeordnet werden kann, wenn die Auslieferung bewilligt ist und die Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht, könnten aus Gründen der Praktikabilität auch auf die vorliegende Fallgestaltung erweitert werden, bei der eine vorläufige Auslieferungshaft noch gar nicht angeordnet worden ist.

    Würde man der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft folgen, so müsste nicht nur der Umstand, dass sich der Verfolgte nicht auf freiem Fuß befindet, im Sinne der vorgenannten Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 33, 310) korrigiert werden, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit der Gewährleistung der Durchführung der Auslieferung auf andere Weise wie z.B. durch den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls außer Betracht bleiben.

  • BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93

    Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in

  • OLG Hamm, 28.04.1997 - 4 Ausl 174/97

    Berechnung der förmlichen Auslieferungshaft, Festnahme in der Auslieferungssache,

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2003 - 4 Ausl (A) 371/02

    Voraussetzungen für das Fortdauern einer angeordneten

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 4 Ausl 67/02

    Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls, Vorlage der

  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 116/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 2 Ausl (A) 19/03

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Vereinigten Staaten von

  • OLG Rostock, 06.05.2011 - 2 Ausl 18/11

    Auslieferungsverfahren: Vollzug von Durchführungshaft in direktem Anschluss an

  • OLG Hamm, 19.12.1996 - 2 (s) Sbd 5-184/96
  • OLG Köln, 18.07.2003 - 2 Ausl 170/03

    Auslieferungshaftbefehl

  • OLG Hamm, 14.02.1997 - 4 Ausl 89/94

    Erlas eines Durchführungshaftbefehls, Sicherstellung der Auslieferung,

  • OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 2 AuslA 19/03

    Auslieferung eines Verfolgten polnischer Staatsangehörigkeit an die Vereinigten

  • OLG Koblenz, 30.04.1993 - 1 Ausl 2/93
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 338/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist -

  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 4 Ausl 124/08
  • OLG Hamburg, 22.10.1986 - 4 U 244/85

    Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ; Wirksamkeit von

  • OLG Hamm, 29.01.2009 - 4 AuslA 126/08
  • BGH, 29.09.1986 - 4 ARs 7/86

    Auslieferung eines Verfolgten bei Verjährung der Tat im ersuchten Staat -

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