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   BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97   

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https://dejure.org/1997,8497
BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,8497)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - 3 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,8497)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - 3 StR 317/97 (https://dejure.org/1997,8497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlags und gefährlicher Körperverletzung - Vorliegen von Tötungsvorsatz, wenn der Täter das Opfer würgt, und zwar "derartig, dass es mit Sicherheit zu Tode gekommen wäre, wenn nicht ein Zeuge hinzugetreten wäre"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat vom 25. Juni 1995) zum Nachteil der Nebenklägerin erstreckt, weil der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung dieses Schuldspruchs verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2, 5).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 35, 40).
  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 35, 40).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Im Einzelfall kann es allerdings sein, daß psychische Beeinträchtigungen, wie etwa nervliche Überforderung, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Im Einzelfall kann es allerdings sein, daß psychische Beeinträchtigungen, wie etwa nervliche Überforderung, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat vom 25. Juni 1995) zum Nachteil der Nebenklägerin erstreckt, weil der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung dieses Schuldspruchs verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2, 5).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - 3 StR 317/97
    Im Einzelfall kann es allerdings sein, daß psychische Beeinträchtigungen, wie etwa nervliche Überforderung, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38).
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