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   BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08   

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BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 (https://dejure.org/2008,2194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 121 Abs. 2 GVG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (Fristbeginn; Eingang der Akten); Divergenzvorlage durch das Oberlandesgericht (Abweichung vom Bayerischen Obersten ...

  • lexetius.com

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 4 S. 3, 275 Abs. 1 S. 2
    Frist zur Ergänzung des abgekürzten Urteils bei Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 349
  • NJW 2008, 3509
  • NStZ 2009, 228
  • AnwBl 2009, 34
  • JR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 16.10.1979 - RReg. 1 St 180/79

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert.

    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 (zu § 77 b Abs. 2 OWiG); Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).

    Würde man den Lauf der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein.

    Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der Senat nicht zu erkennen.

    Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den Eingang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen Richter selbst abgestellt würde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151).

  • BGH, 09.10.2003 - 3 StR 136/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beginn der Frist zur Urteilsergänzung;

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen.

    Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG München NJW 2007, 96, 97; BTDrucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 143).

    Hingegen würde die Annahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sachlichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509).

  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 1 St 91/77

    Frist zur Ergänzung von Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79).

    Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.1991 - 1 Ws 799/91
    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert.

    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 (zu § 77 b Abs. 2 OWiG); Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Gericht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.).
  • BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Der das gesamte Strafverfahren umgreifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im öffentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Der das gesamte Strafverfahren umgreifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im öffentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist -

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Gericht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.).
  • BGH, 08.08.2001 - 5 StR 211/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ergänzung der Urteilsgründe analog § 267

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Der 5. Strafsenat hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass das Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen beginne (BGH, Beschl. vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR 2002, 261; Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08).
  • BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89

    Folgen der Einreichung von Schriftsätzen durch einen Sozius anstatt durch den

    Auszug aus BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08
    Die bei Holtz MDR 1990, 490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89 betraf eine andere Fallgestaltung.
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 360/67

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer

  • BayObLG, 08.08.1977 - 2 ObOWi 259/77

    Urteilsbegründung; Abgekürzt; Bußgeldverfahren; Rechtskraft; Urteil;

  • OLG Düsseldorf, 27.08.1980 - 2 Ws 665/80
  • OLG München, 10.10.2006 - 4St RR 189/06

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in Berufungsfrist und

  • BGH, 12.06.2008 - 5 StR 114/08

    Unwirksame Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Pflichtverteidiger (wirksame

  • BGH, 22.03.2017 - 4 StR 86/13

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach EGMR-Urteil

    Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349).
  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 295/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zuständigkeit); Ergänzung der

    Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss OWi 114 B/09

    Fristbeginn für Urteilsergänzung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (im Anschluss an BGH NStZ 2009, 228 mit zust. Anm. Rieß).

    Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß).

  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 328/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils.
  • BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17

    Nachträgliche Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (fristgerechte, nicht zu

    Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352 ff.).
  • BGH, 20.10.2011 - 2 StR 405/11

    Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung beim Einwurf in einen

    Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt hier somit selbstverständlich in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 345, 352 ff.).
  • BGH, 15.01.2009 - 3 StR 601/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ergänzung der Urteilsgründe

    Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NJW 2008, 3509; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 07.06.2023 - 5 StR 246/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349).
  • OLG München, 23.07.2009 - 4St RR 107/09

    Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist in Strafsachen: Fristbeginn zur Ergänzung

    Nach Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe erst mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (im Anschluss an BGH NJW 2008, 3509).

    An seiner früher vertretenen Auffassung, wonach diese Ergänzungsfrist bereits mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses des Revisionsgerichts beginnt (ebenso BayObLGSt 1979, 148), hält der Senat im Hinblick auf den auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2008 - 2 StR 134/08 - (NJW 2008, 3509) nicht fest.

  • OLG Bamberg, 04.08.2011 - 3 Ss OWi 1109/11

    Bußgeldverfahren: Beginn der Frist zur nachträglichen Urteilsbegründung bei

    Die Frist zur nachträglichen Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG beginnt nicht schon mit Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses, sondern erst mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht, das nunmehr die Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen hat (Anschluss an BGHSt 52, 349 ff. = NJW 2008, 3509 ff.).

    3 3. Die Frist zur nachträglichen Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt - entgegen der von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vertretenen Rechtsauffassung - (noch) nicht mit Erlass des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährenden Beschlusses, sondern erst mit Eingang der Akten beim Amtsgericht (BGHSt 52, 349 ff.; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 30).

  • BGH, 09.11.2022 - 5 StR 362/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 83 Ss OWi 112/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung;

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 6/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Hamm, 22.05.2009 - 2 Ss OWi 368/09

    Wiedereinsetzung; Urteilsgründe; Ergänzung; Fristbeginn

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 81/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

  • OLG Zweibrücken, 07.12.2020 - 1 OWi 2 SsBs 165/20

    Elektronischer Rechtsverkehr: Eingang eines Schriftsatzes auch bei ungenau

  • OLG Bamberg, 29.01.2009 - 3 Ss OWi 90/09

    Ergänzung der Urteilsgründe im Falle eines nicht abgekürzten Urteils

  • BGH, 31.01.2023 - 5 StR 22/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 09.02.2017 - 5 StR 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 166/23

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 170/19

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung

  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 577/19

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung

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