Rechtsprechung
BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
Strafrahmenverschiebung beim Versuch (Gesamtwürdigung und Vollendungsnähe: polizeiliche Begleitung der Tat) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB
Strafrahmenwahl bei Versuch: Alleiniges Abstellen auf die Nähe zur Tatvollendung - Wolters Kluwer
Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch
- rewis.io
Strafrahmenwahl bei Versuch: Alleiniges Abstellen auf die Nähe zur Tatvollendung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1
Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Strafmilderung beim Versuch
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - 30 KLs 44/11
- BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 9
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88
Katzenkönig
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61
Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit - …
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88
Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306.
- BGH, 13.04.2010 - 5 StR 113/10
Versuch (Strafrahmenwahl); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Versagung der …
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Allerdings ist es nicht unbedenklich, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten der Angeklagten zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10). - BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
Sexualverkehr des HIV-Infizierten
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93
Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 14.01.1992 - 1 StR 700/91
Nähe zum Taterfolg war kausal für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach …
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00
Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt …
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306. - BGH, 05.07.2010 - 5 StR 84/10
Versuch; fakultative Strafmilderung (Gesamtschau; besonderes Gewicht …
Auszug aus BGH, 10.09.2013 - 2 StR 353/13
Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; BGH NStZ-RR 2010, 305, 306.