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   BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13   

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https://dejure.org/2014,28417
BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13 (https://dejure.org/2014,28417)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - IV ZR 322/13 (https://dejure.org/2014,28417)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 (https://dejure.org/2014,28417)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 VVG, § 26 Abs 1 S 1 VVG
    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen willentlicher vorsätzlicher Gefahrerhöhung; Vorsatz und Kenntnis; grobe Fahrlässigkeit; Verschulden

  • rewis.io

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26 Abs. 1
    Vorsatz des VN hinsichtlich einer Gefahrerhöhung ergibt sich nicht allein aus seiner Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26 Abs. 1 S. 1
    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefahrerhöhung und Leistungsausschluss im Versicherungsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungsfreiheit bei gefahrerhöhender Handlung des Versicherungsnehmers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kenntnis gefahrerhöhender Umstände führt nicht notwendigerweise zur Leistungsfreiheit des Versicherers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Brand zerstört Solarstromanlage - Versicherung zahlt nicht, weil ein Traktor in der Scheune die Brandgefahr erhöhte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kenntnis gefahrerhöhender Umstände führt nicht notwendigerweise zur Leistungsfreiheit des Versicherers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Brand einer Scheune wegen abgestelltem Traktor: Kein Versicherungsschutz bei Schadensfall aufgrund vorsätzlicher Gefahrerhöhung - Abstellen eines Traktors in eine mit Heu und Stroh gefüllte Scheune stellt Gefahrerhöhung dar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung? (IBR 2014, 765)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 631
  • MDR 2014, 1318
  • VersR 2014, 1313
  • WM 2015, 197
  • BauR 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.12.1968 - IV ZR 523/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465).

    So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO).

    Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).

  • BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).

  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8).
  • BGH, 20.12.1974 - IV ZR 171/73

    Gefahrstandspflicht - Festgestellter Mangel - Kurzfristige Nutzung - TÜV -

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Schaden durch

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11

    Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • OLG Nürnberg, 22.04.1999 - 8 U 4173/98

    Leistungsfreiheit des Vericherers durch Gefahrerhöhung: Epilepsie infolge

    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 12.04.1978 - 20 U 271/77
    Auszug aus BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
    Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte).
  • OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines

    Eine Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände reiche zur Annahme eines Vorsatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG nach der Entscheidung des BGH vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 - nicht aus.

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13, juris), die zu einer vom Versicherungsnehmer selbst herbeigeführten Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG ergangen ist, kann aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nicht generell auf das Vorliegen von Vorsatz im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG geschlossen werden.

    Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gewusst hat, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, R. 15, juris; unter Hinweis auf seine zum alten VVG ergangenen Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).

    Soweit sich die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 772 GA) zur Begründung eines Vorsatzausschlusses im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13) darauf beruft, sie sei - möglicherweise irrtümlich - davon ausgegangen, dass die Beklagte es grundsätzlich akzeptiere, dass Dächer nicht von Schnee befreit würden, überzeugt dies nicht.

    Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, insbesondere in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 -, auf den vorliegenden Einzelfall mit seinen besonderen Umständen angewandt.

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des

    Denn der Tatbestand der "subjektiven", "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch ein gewolltes Eingreifen verändert, mithin in dem Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage gehandelt hat; dass er auch den gefahrerhöhenden Charakter oder die Pflichtwidrigkeit dieser Umstände erkennt, ist hierfür aber nicht erforderlich (BGH, a.a.O.; Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 23 Rn. 95 f.; Matusche-Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25).

    Dabei kann die notwendige Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG, die hier nach dem oben Gesagten vorlag, mit dem nach § 26 Abs. 1 VVG erforderlichen Verschulden, insbesondere der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., D AKB Rn. 247, 286).

    Der Senat kann mangels Relevanz für das Berufungsverfahren offen lassen, ob der Kläger durch die Benutzung des in seinem Auftrag bauartbedingt geänderten Fahrzeuges seine gesetzliche Obliegenheit aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich, nämlich wissentlich und willentlich im Bewusstsein der betroffenen Verhaltensnorm, verletzt hat, oder ob es angesichts seiner Einwände, die im Wesentlichen auf Beurteilungsfehler hinsichtlich des gefahrerhöhenden Charakters der in Frage stehenden Umstände abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 26 Rn. 3; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 26 Rn. 4), an hinreichenden Anhaltspunkten für den von der Beklagten zu erbringenden Vorsatznachweis fehlte.

  • OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14

    Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung

    Die Gefahrerhöhung durch das Überlassen des versicherten Hubschraubers an die I nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Leiters der Außenstelle in P ab spätestens Mitte Juni 2010 bis zum streitgegenständlichen Absturz am 24.10.2010 stellt einen Zustand erhöhter Gefahr von einer solchen Dauer dar, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden konnte, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13) ist zwischen der willentlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG und dem zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG führenden Verschuldens wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung zu differenzieren.

    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (BGH Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 m. w. N.).

    Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird (BGH Urteil vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13).

  • LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19

    Einbruchdiebstahlsversicherung: Gefahrerhöhung durch Deaktivieren des

    Darin lag auch nach dem Vortrag der Streithelferin des Klägers eine Gefahrerhöhung, d.h. eine dauerhafte Zustandsänderung, die als Grundlage eines neuen natürlichen Geschehensablaufs den Eintritt des Versicherungsfalles dauerhaft zu fördern geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, juris Rn. 17).

    Zwar setzt Vorsatz neben der objektiven Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände das Bewusstsein und dessen billigende Inkaufnahme voraus, dass es durch die Veränderung zu einer Gefahrerhöhung kommt (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, juris Rn. 10).

    An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, juris Rn. 13).

    Andererseits indiziert die Kenntnis der risikorelevanten Umstände das Bewusstsein der Gefahrerhöhung, wenn ein solcher Schluss nach Würdigung aller Umstände aus der Sicht der betreffenden Person zwingend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, juris Rn. 11; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 26 Rn. 3).

  • OLG Hamm, 12.11.2014 - 20 U 261/12

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung

    So kann es zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkennt, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher macht (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2014, IV ZR 322/13- juris-).
  • OLG Celle, 10.11.2016 - 8 U 101/16

    Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl bei Betreiben eines Drogenlabors

    a) Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer ist, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13, Rn. 17, mwN).

    a) Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, Rn. 12).

  • LG Bonn, 28.10.2016 - 1 O 110/15

    Grober Fahrlässigkeit, Autovermietung, Kaskoversicherungsschutz

    Die Frage, ob sich diese durch einen Anhänger geschaffene Gefahrerhöhung indes auch auf die von dem mietvertraglichen Kaskoversicherungsschutz der Klägerin erfasste Zugmaschine erstreckt (vgl. zum Begriff der Gefahrerhöhung: BGH NJW 2015, 631 Rd.17; BGH NJW 2010, 3450 Rd.16), bedarf hier keiner jedoch keiner Vertiefung.
  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

    An einem vorsätzlichen Verhalten fehlt es zudem, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung unterlaufen sind, oder wenn er irrig davon ausgeht, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird bzw. auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat (BGH, Urteil vom 10.09.2014 - IV ZR 322/13, Rz. 13 = VersR 2014, 1313 ff).
  • KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20

    Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus

    Die Feststellung einer Gefahrerhöhung setzt auf der subjektiven Seite des Versicherungsnehmers immer voraus, dass der Versicherungsnehmer die Umstände kennt, die eine Gefahrerhöhung begründen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 - Rn. 7; Karczewski a.a.O. Rn. 10).
  • OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20

    "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

    Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris).
  • LG Koblenz, 14.12.2017 - 16 O 112/17

    Kfz-Kaskoversicherung - Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug

  • OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20

    Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2020 - 5 U 82/19

    Hausratversicherung - Leistungsfreiheit bei Drogenherstellung in der Wohnung

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