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   BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19   

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https://dejure.org/2020,48083
BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19 (https://dejure.org/2020,48083)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - I ZR 63/19 (https://dejure.org/2020,48083)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - I ZR 63/19 (https://dejure.org/2020,48083)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 54d Abs. 1 UrhG, Art. ... 3 Abs. 1 GG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 54 Abs. 1 UrhG, § 18 Abs. 1 GWB, § 3 Abs. 9 UStG, § 53 Abs. 1, 2 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 779 BGB, §§ 54 ff. UrhG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JurPC

    Außenseiter

  • rewis.io

    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs in Höhe des gesetzlichen Vergütungssatzes durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem einem Vergütungsvergleich nicht beigetretenen Unternehmen - Außenseiter

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gerätevergütung nach Maßgabe eines vorgesehenen Vergütungssatzes durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen; Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft wegen des Inverkehrbringens von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Kartellrecht: Außenseiter

  • datenbank.nwb.de

    Außenseiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs auf Gerätevergütung durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 503
  • GRUR 2021, 600
  • MMR 2021, 365
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

    Dem entspricht ein Vergütungssystem, mit dem der zu erwartende Schaden pauschalierend für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien festgelegt wird (EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 71 - Hewlett Packard Belgium; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-467/08 vom 11. Mai 2010 Rn. 91 bis 94; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 51 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 63/19, GRUR 2021, 600 Rn. 17 = WRP 2021, 647 - Außenseiter).

    Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 18 - Außenseiter, mwN).

    Die in dieser Anlage vorgenommene Festlegung bestimmter Vergütungssätze steht mit dem Grundsatz des gerechten Ausgleichs in Einklang (BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 19 - Außenseiter, mwN).

    Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der im Vergleich vorgesehenen günstigeren Vergütungssätze zu gelangen, ohne zugleich die mit dem Beitritt zum Vergleich für sie verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, die insbesondere darin liegen, dass die im Vergleich vorgesehenen Vergütungssätze nur für Unternehmen gelten, die sich einer vertraglichen Festlegung der Vergütungssätze für eine Gesamtdauer von neun Jahren unterwerfen (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 30 f. - Außenseiter).

    In dieser Konstellation stellt die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes auch keine gegen § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB verstoßende Diskriminierung dar (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 39 bis 41 - Außenseiter).

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

    Zwar sind die Mitglieder der Beklagten zu 1 sowie die Beklagten zu 2 und 3 als für den Bereich der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte marktbeherrschende Verwertungsgesellschaften Normadressaten (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 80 und 86 = WRP 2014, 418 - OSA; BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 63/19, GRUR 2021, 600 Rn. 28 = WRP 2021, 647 - Außenseiter, mwN).
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