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BGH, 10.10.1988 - II ZR 103/88 |
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Anspruch auf Beseitigung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek - Bestehen eines Bedürfnisses trotz Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft - Möglichkeit der Verwirklichung eines Anspruchs auf Eintragung einer ...
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- BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78
Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit …
Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 103/88
Allerdings können gegen eine juristische Person, die kein Vermögen hat und deshalb registerrechtlich gelöscht ist, grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden; dafür besteht kein anerkennenswertes Interesse der Gläubiger, weil ein Leistungsurteil mangels Vermögensmasse nicht vollstreckt werden könnte (BGHZ 74, 212, 213) [BGH 05.04.1979 - II ZR 73/78].Das ist aber schon anders, wenn ein Gläubiger im Liquidationsverfahren zu Unrecht übergangen worden ist und die Gesellschaft deshalb einen Ersatzanspruch gegen Liquidatoren oder Gesellschafter hat (…vgl. dazu Hachenburg/Hohner, GmbHG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 35; Theile, JZ 1979, 567 f.); dann ist insofern noch ein Vermögensgegenstand vorhanden.
- BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64
Vormerkung und Verzug
Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 103/88
Zur Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur der Schuldner verpflichtet; die Vormerkung dient lediglich der Sicherung dieses Anspruchs (BGHZ 49, 263, 266). - BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69
Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister
Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 103/88
In dieser Vorschrift, die für die GmbH entsprechend anwendbar ist (BGHZ 53, 264, 266), kommt zum Ausdruck, was oben bereits ausgeführt worden ist: Abwicklungsmaßnahmen sind immer dann durchzuführen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. - RG, 08.11.1902 - V 126/02
Vormerkung. Zustimmung des Erwerbers.
Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 103/88
daraus folgt, daß er auf der Grundlage einer solchen Einrede, sofern sie die Durchsetzung des Anspruchs dauernd hemmt, gemäß § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung verlangen kann (RGZ 53, 28, 33;… Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl. § 886 Rdnr. 5 m.w.N.).