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   BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91   

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https://dejure.org/1991,244
BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91 (https://dejure.org/1991,244)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91 (https://dejure.org/1991,244)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 (https://dejure.org/1991,244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Regreßpflichtigkeit des Rechtsanwalts - Revisionsklagestattgebung - Vorzeitige Bereiterklärung zum Ersatz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256; ZPO § 565 Abs. 3
    Feststellungsinteresse bei Ankündigung einer Regreßforderung gegen einen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1
    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 436
  • MDR 1992, 297
  • VersR 1992, 762
  • WM 1992, 276
 
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Wird zitiert von ... (97)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN).
  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

    Darauf, ob der Gläubiger einen bereits durchsetzbaren Anspruch geltend macht, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, unter 1).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - zu II 1 der Gründe) .

    b) Insoweit handelt es sich um eine andere Konstellation als im Fall des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (- IX ZR 38/91 - zu II 3 der Gründe) , in dem die dortige Beklagte von ihrer ursprünglichen Geltendmachung nicht eindeutig abgerückt war.

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