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   BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10   

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BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10 (https://dejure.org/2011,821)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10 (https://dejure.org/2011,821)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 10/10 (https://dejure.org/2011,821)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 5 BRAO, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 Buchst g EG
    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Regelung zur Notwendigkeit des Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle der Berufung des Rechtsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Beamteter Hochschullehrer: Unvereinbarkeit mit Anwaltsberuf

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO
    Beamteter Hochschullehrer: Unvereinbarkeit mit Anwaltsberuf

  • rewis.io

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • rewis.io

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
    Rechtmäßigkeit der Regelung zur Notwendigkeit des Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle der Berufung des Rechtsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beamtenernennung führt zum Wideruf der Anwaltszulassung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Beamtenverhältnis und der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2011 (RA Prof. Dr. Michael Quaas)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 615
  • MDR 2012, 123
  • AnwBl 2012, 195
  • AnwBl Online 2012, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Den vom Antragsteller beschriebenen Besonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, BGHReport 2004, 71 unter I 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Zulassungswiderruf verbundenen Einschnitte in die berufliche Betätigung bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden, dass sie in bestimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Der Anwaltsberuf wird durch die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts geprägt; das Beamtenverhältnis ist dagegen durch die enge Bindung zwischen Beamten und Staat gekennzeichnet, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch EGMR, NJW 2007, 3049, 3050 - Rechtssache Lederer).

    Soweit hiergegen teilweise eingewandt wird, Hochschullehrer könnten schon wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mit den für andere Beamten geltenden Maßstäben gemessen werden, trifft dies nicht das Anliegen des Widerrufsgrunds nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dieses Grundrecht kommt nicht ihnen persönlich, sondern nur der Hochschule selbst zu (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO).

    Dass gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten - und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche - den entscheidenden Grund für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bildet, zeigt sich unter anderem daran, dass dieser Widerrufsgrund auch für Berufsgruppen gilt, die trotz besonderer Treuepflichten gegenüber dem Staat ihre berufliche Tätigkeit frei von Abhängigkeiten und Weisungen ausüben, wie dies etwa bei Richtern (Art. 97 Abs. 1 GG) oder bei Mitgliedern der Rechnungshöfe der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7).

    Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90

    Ablehnung einer beantragten Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unvereinbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Dass er dabei dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass der Beamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in gleicher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165 unter II 3), hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    aa) Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bei Hochschullehrern, die zu Beamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszulassung vorschreibt, während bei angestellten Hochschullehrern gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 3), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar.

    Denn der beamtenrechtliche Status begründet - wie oben bereits ausgeführt (vgl. II 2 a bb) - eine enge Bindung an den Staat, die im direkten Widerspruch zum Berufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 77/94

    Lebenszeitbeamter - Rechtsnawalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8).

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 71/02

    Zulassung eines Fachholschulprofessors als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Den vom Antragsteller beschriebenen Besonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, BGHReport 2004, 71 unter I 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

    Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; EGMR, aaO - Rechtssache Lederer).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Zulassungswiderruf verbundenen Einschnitte in die berufliche Betätigung bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden, dass sie in bestimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (BVerfG, aaO; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4).

    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Zwar ist ein Eingriff in dieses Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316), nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 97, 12, 26; BVerfG, NJW 2007, 2317).

    Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (BVerfG, aaO; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00

    Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw.

    Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

    Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Die genannten Vorschriften zielen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf ab, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich voneinander getrennt werden (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711).

    Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als

    Auszug aus BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10
    Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

    Allein schon dieser Status und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse verleihen einem Lebenszeitbeamten eine besondere "Staatsnähe", während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO).

  • BVerfG, 14.09.1984 - 1 BvR 1155/84

    Zulassung eines beamteten Hochschullehrers als Rechtsanwalt

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06

    Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08

    Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

  • BGH, 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10

    Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerfG, 04.05.1988 - 1 BvR 386/88

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsprofessoren von geschäftsmäßiger

  • EGMR, 22.05.2006 - 6213/03

    G. L. gegen Deutschland

  • BVerfG, 27.06.1994 - 2 BvR 1269/94

    Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des § 316

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 82/94

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Beamten auf

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 31/01

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Übernahme in ein

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 18/03

    Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit

  • BGH, 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Professor ernannt werden, nicht gegen das Grundgesetz (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 5 mwN; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 10/10, NJW 2012, 615 Rn. 4 ff.).

    Ebenso wenig verstößt der Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegen die Rechte des Rechtsanwalts aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO Rn. 10; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30 ff.).

    Diese Entscheidung ist von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der EMRK gedeckt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO mwN; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30).

  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 317; BGH NJW 2012, 615, 616).

    Durch das abgestufte Regelungskonzept in den §§ 7 Nrn. 8 und 10, 14 Abs. 2 Nrn. 5 und 8 und § 47 BRAO hat der Gesetzgeber jedoch anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW 2012, 615, 616).

    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche bildet den entscheidenden Grund für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die einschlägigen Regelungen der BRAO (BGH NJW 2012, 615, 616).

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