Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36275
BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11 (https://dejure.org/2012,36275)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2012 - XII ZB 444/11 (https://dejure.org/2012,36275)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 (https://dejure.org/2012,36275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,36275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 FamFG, § 21 Abs 2 FamFG, Art 100 Abs 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 249 ZPO
    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag; Verfahrensaussetzung ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit

  • rewis.io

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag; Verfahrensaussetzung ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens - auch ohne Richtervorlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG unterliegen auch negative Aussetzungsentscheidungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3784
  • MDR 2013, 112
  • FGPrax 2013, 42
  • FamRZ 2013, 118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Denn zu den grundrechtlich geschützten Daten gehören auch solche, die Informationen über genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in Abgleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die Abstammung ziehen lassen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443).

    Es darf aber nur im überwiegenden Interesse anderer Personen oder der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Senatsbeschluss BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 441, 443).

    Vor ungerechtfertigten Zugriffen auf das Datenmaterial des Kindes ist die sorgeberechtigte Kindesmutter im Übrigen auch im Hinblick auf ihr Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu schützen, denn ihr Sorgerecht umfasst auch das Recht, darüber bestimmen zu können, ob genetische Daten des Kindes erhoben und verwertet werden dürfen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443).

  • BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11

    Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer zumindest unvollständigen Würdigung aller maßgeblichen Umstände beruhte, weil bei der Ausübung des Ermessens auch solche möglichen Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die im Falle einer Verfahrensfortführung auf der Grundlage einer möglicherweise verfassungswidrigen Vorschrift entstehen könnten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 21).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für den Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die es im Rahmen von anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen betreffend die Einholung eines Abstammungsgutachtens in behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren erlassen hat, mehrfach darauf abgestellt, dass bei einer ungeklärten sozial-familiären Bindung das eine Vaterschaft ausschließende Ergebnis eines Abstammungsgutachtens dazu geeignet wäre, eine möglicherweise bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind zu stören oder zu zerstören (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 22 und Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - juris Rn. 17).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Die Weigerung, an einer molekulargenetischen Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, ist Ausfluss dieses (negativen) informationellen Selbstbestimmungsrechts (Senatsbeschluss BGHZ 162, 1, 4 = FamRZ 2005, 340).

    Es darf aber nur im überwiegenden Interesse anderer Personen oder der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Senatsbeschluss BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 441, 443).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Voraussetzung für eine solche Aussetzung ist allerdings, dass sich das mit der Hauptsache befasste Fachgericht - wie hier das Amtsgericht - noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm gebildet hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 6; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20).

    Der Senat hat zwei bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage eingeholt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 34 ff. und - XII ZR 90/10 - juris Rn. 32 ff.).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Der Senat hat zwei bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage eingeholt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 34 ff. und - XII ZR 90/10 - juris Rn. 32 ff.).
  • BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10

    Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für den Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die es im Rahmen von anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen betreffend die Einholung eines Abstammungsgutachtens in behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren erlassen hat, mehrfach darauf abgestellt, dass bei einer ungeklärten sozial-familiären Bindung das eine Vaterschaft ausschließende Ergebnis eines Abstammungsgutachtens dazu geeignet wäre, eine möglicherweise bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind zu stören oder zu zerstören (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 22 und Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - juris Rn. 17).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    (4) Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund offensichtlich davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Abstammungsuntersuchung die Nachteile der Verfahrensfortführung im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Interessen des Antragstellers an einer zügigen Erledigung des Verfahrens überwiegen, hält diese Ermessensausübung der eingeschränkten (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 mwN) Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.
  • BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    (3) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass durch die Verfahrensaussetzung auch das Grundinteresse des betroffenen Kindes an der Kenntnis von seiner tatsächlichen Abstammung beeinträchtigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anfechtungsverfahren nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, sondern vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft dient (vgl. BVerfG NJW 2009, 425, 426).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2002 - 17 WF 75/02

    Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens wegen der Verfassungswidrigkeit eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Die von einem übergeordneten Fachgericht gewonnene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsnorm kann allerdings im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung gewinnen, wenn dieses als zuständiges Gericht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache befasst werden kann und bereits feststeht, dass es die der Verfassungsbeschwerde oder der anderweitigen Richtervorlage zugrundeliegende Rechtsauffassung teilt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003, 538, 539).
  • OLG Bremen, 18.11.1955 - 1 W 338/55
    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
    Hält das mit der Hauptsache befasste Gericht eine entscheidungserhebliche Norm für verfassungsgemäß und lehnt es deshalb eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ab, kann diese Überzeugung des vorinstanzlichen Gerichts nach allgemeiner Meinung nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheidungen gemacht werden (vgl. OLG Bremen NJW 1956, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 845; OLG Düsseldorf NJW 1993, 411).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2010 - 7 WF 328/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09

    Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, deutsches Kind,

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die

  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 4 UF 76/10

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1994 - 19 W 4/94
  • OLG München, 18.09.2008 - 31 Wx 8/08

    Erbvertrag von Ehegatten: Auslegung einer Änderungsklausel hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 552/92
  • OLG Brandenburg, 20.07.2021 - 10 UF 55/21

    Aussetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung eines

    Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - XII ZB 444/11, FGPrax 2013, 42 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

    Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung unterliegt im Beschwerdeverfahren der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Im anderen Falle kann und muss das von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugte Gericht sein Verfahren durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG fördern (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 17 s. a. BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, 1958).

    Soweit im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen ist, ob Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1592 Nr. 1 BGB bestehen, ist in dem durch § 21 Abs. 2 FamFG eröffneten Rechtsmittelzug allein die Rechtsansicht des Amtsgerichts zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 13).

    Das mit einem Rechtsmittel gegen eine Aussetzungsentscheidung befasste Fachgericht kann seine eigene Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht an die Stelle der Überzeugung des vorinstanzlichen Gerichts setzen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 14).

    Ebenfalls der Überprüfung im Rechtsmittelzug weitgehend entzogen ist die rechtliche Beurteilung des mit der Hauptsache befassten Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes, über dessen Verfassungsmäßigkeit die Beteiligten streiten; auch an diese Rechtsansicht der Vorinstanz ist das Beschwerdegericht gebunden, sofern sie nicht offensichtlich falsch ist (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 15).

    Ob auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilungen durch das Gericht der Hauptsache ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens vorliegt, ist in dem durch § 21 Abs. 2 FamFG eröffneten Beschwerdeverfahren dagegen vollständig zu prüfen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 16).

    Hält das Fachgericht die Voraussetzungen für die Anrufung des BVerfG für gegeben, ist es also von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, so ist es zur Vorlage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 17; Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., Art. 100 Rn. 11; BeckOK GG/Morgenthaler, 47. Edition 15.05.2021, GG Art. 100 Rn. 5).

    Ob das Gericht bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes von der Möglichkeit der Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 18 vgl. auch Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 21).

    Trägt das mit der Hauptsache befasste Gericht keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Vorschrift, spricht dies in der Regel gewichtig dafür, den Interessen derjenigen Verfahrensbeteiligten, die nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des Verfahrens den Vorrang einzuräumen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 19).

    In diesen Fällen verbleibt dem Gericht kaum Spielraum bei der Ausübung seines Aussetzungsermessens, weil es den auf Verfahrensaussetzung antragenden Beteiligten regelmäßig nicht zuzumuten ist, das Verfahren erst in eine höhere Instanz tragen zu müssen, um dort die von ihnen erstrebte Aussetzung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 30).

  • KG, 03.03.2014 - 12 W 73/13

    Beschwerde gegen die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens auf Austragung

    Die Entscheidung steht in seinem Ermessen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 2; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2016 - 20 W 330/15

    Aussetzung eines Eintragungsverfahrens

    Dabei ist es streitig, ob das Beschwerdegericht von vornherein eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, oder nur zu prüfen hat, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und ob die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (im ersteren Sinne u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27.01.2009, Az. 3 Wx 271/08, und 08.12.1994, Az. 19 W 4/94 AktE, jeweils zitiert nach juris; Steup in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 381, Rn. 11; in letzterem Sinne u.a. KG Berlin, Beschlüsse vom 02.09.2010, Az. 19 WF 132/10, und 10.10.2006, Az. 8 W 55/06, jeweils zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 4 UF 114/12; BGH, Beschluss vom 12.12.2005, Az. II ZB 30/04, zitiert nach juris, wohl auch BGH, Beschluss vom 10.10.2012, Az. XII ZB 444/11, zitiert nach juris; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21, Rn. 32).
  • KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15

    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten

    Dabei steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2018 - 25 Wx 76/17
    Der Beteiligten zu 1) ist auch eine Verzögerung der Entscheidung durch die Aussetzung, die spätestens mit der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eingeräumten Frist am 31.12.2018 endet, zumutbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH NJW 2012, 3784; OLG Düsseldorf (19. Zivilsenat) NJW-RR 1995, 832; OLG München FGPrax 2008, 254, 259; Keidel/Sternal, a. a. O., § 21 FamFG, Rdn. 20).
  • OLG Braunschweig, 06.03.2018 - 1 WF 33/18

    Voraussetzungen der Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

    Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen (vgl. BGH, NJW 2012, 3784; Kammergericht, FamRZ 2011, 393; OLG Köln, FamRZ 2013, 719; Keidel/Sternal, FamFG, 19. A., § 21 Rn 21; Zöller/Geimer, ZPO, 32. A., § 21 FamFG, Rn 2).
  • KG, 04.12.2018 - 22 W 43/18

    Handelsregistersache: Zulässigkeit der Beschwerde von GmbH-Gesellschaftern gegen

    a) Zwar hat der BGH im Falle der Ablehnung einer beantragten Aussetzung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, NJW 2012, 3784, juris Rn. 8; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32 m.w.N.).
  • KG, 28.01.2019 - 22 W 95/18

    Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH bezüglich Anfechtung einer

    a) Ob gegen die eine Aussetzung verneinende und damit eine zeitweise faktische Aussetzung herbeiführende Entscheidung des Registergerichts über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 FamFG hinaus, der nur die Anordnung der Aussetzung betrifft, die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG statthaft ist, wie es in den Verfahren in Familiensachen angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), kann offen bleiben (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2018, 22 W 43/18; verneinend: Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 381 Rdn. 17; Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rdn. 12).
  • OLG Oldenburg, 13.01.2020 - 11 WF 397/19

    Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des Kindesvaters; Antrag auf

    Allerdings ist auch ein negativer Aussetzungsbeschluss gemäß § 21 Abs. 2 FamFG analog anfechtbar (BGH, Beschl. v. 10.10.2012, Az. XII ZB 444/11 Rn. 10 - Juris).
  • OLG Celle, 12.09.2022 - 9 W 76/22

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Ablehnung der Aufnahme

    a) Will man in dem angefochtenen Beschluss die konkludente Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste erblicken, ist diese zwar grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), so dass die Beschwerde insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
  • KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18

    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters in Registerangelegenheiten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht