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BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13, 2 AR 194/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 460 StPO; § 462a Abs. 3 StPO
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (zuständiges Gericht; Aufhebung einer vorherigen Anordnung einer Gesamtstrafe) - lexetius.com
- openjur.de
§ 462a Abs. 3 StPO
Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des die höchste noch gesamtstrafenfähige Einzelstrafe erlassenden Gerichts für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 19; StPO § 462a Abs. 3
Zuständigkeit des die höchste noch gesamtstrafenfähige Einzelstrafe erlassenden Gerichts für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 18.12.2008 - 249 Cs 399/08
- AG Bernau, 23.04.2009 - 208 Js 272/09
- AG Berlin-Tiergarten, 06.11.2009 - 249 Ds 29/09
- BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13, 2 AR 194/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.04.2010 - 3 StR 89/10
Doppelverwertungsverbot (Bande; persönliche Verbundenheit); Beruhen
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13
Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht Bayreuth die nach der Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe verbliebenen Einzelstrafen zu Ziffer II 1. bis 3. nicht ihrerseits auf eine zweite Gesamtstrafe zurückgeführt hat (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2010, 253;… KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 32 unter Berufung auf BayOblGSt 1955, 152). - BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13
Die Vorschrift des § 19 StPO ist im Strafvollstreckungsverfahren anwendbar und gilt entsprechend auch für den negativen sachlichen Kompetenzstreit, wenn - wie hier - keine andere Abhilfe gegen einen Stillstand des Verfahrens möglich ist (BGHSt 18, 381;… Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 19 Rn. 2). - BayObLG, 20.09.1955 - RReg. 3 St 242/55
Auflösung und Bildung einer neuen Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 284/13
Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht Bayreuth die nach der Auflösung der ursprünglichen Gesamtstrafe verbliebenen Einzelstrafen zu Ziffer II 1. bis 3. nicht ihrerseits auf eine zweite Gesamtstrafe zurückgeführt hat (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2010, 253; KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 32 unter Berufung auf BayOblGSt 1955, 152).