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   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11   

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https://dejure.org/2013,37239
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 4 InsO, § 9 InsO, § 300 InsO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a InsoBekV
    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • IWW
  • JurPC

    Veröffentlichungen auf insolvenzbekanntmachungen.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • zvi-online.de

    ZPO § 233 Abs. 1; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet; Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag, wenn der Gläubiger den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgrund ...

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veröffentlichungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzbekanntmachungen - und die genaue Bezeichnung des Schuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1; ZPO § 233 Abs. 1
    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 369
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 303
  • NZI 2014, 77
  • WM 2014, 78
  • Rpfleger 2014, 220
  • NZG 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung

    (1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat.
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Sie ist - ebenso wie die Bestimmung des Schlusstermins (§ 197 Abs. 2 InsO) oder die Einberufung einer sonstigen Gläubigerversammlung (§ 74 Abs. 2 InsO) - im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - IX ZB 241/04, nv Rn. 6; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, WM 2014, 78 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 Rn. 17a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 86).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unrichtige (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 und 14) oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltende öffentliche Bekanntmachungen die Zustellungswirkung nicht auslösen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88 Rn. 12 mwN).
  • OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19

    Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer

    Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Die Wiedereinsetzung räumt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 1), indem sie eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen eröffnet, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11,NJW-RR 2014, 369 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 1).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    Der Umstand, dass bei der Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen und durchgegangen werden müssen, wenn man die Suche nicht auf die Eröffnungen von Insolvenzverfahren einschränkt, um nicht daneben auch noch eine Suche mit der Einschränkung auf Sicherungsmaßnahmen durchführen zu müssen, um die eventuelle Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters, auf den aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen übergeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren beim Durchsehen der angezeigten Bekanntmachungen zu ersehen, ist unbeachtlich, denn zumindest die bequemere Suche unter Unternehmensregister.de, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) direkt zu ersehen ist und die einzelnen Sicherungsmaßnahmen angeklickt werden können, um deren Inhalte zu ersehen, obliegt angesichts der geringen Mühe (a.A. Hafemeister, Nutzerfreundlichere Gestaltung der Suchmaske für Insolvenzbekanntmachungen im Internet, NZI 2014, 77) und der Kostenfreiheit dem Rechtsanwalt (einschränkend BGH-Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806, zu zumutbaren Informationsobliegenheiten hinsichtlich Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

    Auch wenn man fordert, die Suchmaske müsse so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermögliche (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), führt dieses Erfordernis nicht zur Gutgläubigkeit eines am Sitz des Insolvenzgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dem dessen korrekte Bezeichnung aus diesem Grunde nicht verborgen geblieben sein kann.

    Für ihn ist die Unzulänglichkeit der Suchmaske erkennbar, weshalb sie auf ihn bezogen nicht irreführend ist (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369).

    Zu etwaigen Unzulänglichkeiten der Internetseiten bei der Suche nach Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (vgl. BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden.

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines

    Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Während die Beklagte mit der Information über die erfolgte Restschuldbefreiung potentielle künftige Vertragspartner des Klägers über dessen Bonität informieren möchte, dienen die Bekanntmachungen nach §§ 300 Abs. 4 S.1, 9 InsO vorrangig den Interessen früherer Gläubiger, die von einer Restschuldbefreiung betroffen sind und denen dagegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Anspruch auf Löschung von SCHUFA-Einträgen; Rechtmäßigkeit einer

    Denn die nach §§ 300 Abs. 4 Satz 1, 9 InsO erfolgte Bekanntmachung diente zunächst der Ermöglichung der Wahrung der Rechte durch vom Beschluss Betroffener wie insbesondere Gläubiger, denen hiergegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20

    Vertretung, GmbH-Recht

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

  • OLG Dresden, 13.05.2020 - 8 W 277/20

    Kostenvorschuss für Erstellung eines Buchauszugs

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