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   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11   

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https://dejure.org/2013,37239
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 4 InsO, § 9 InsO, § 300 InsO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a InsoBekV
    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • IWW
  • JurPC

    Veröffentlichungen auf insolvenzbekanntmachungen.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • zvi-online.de

    ZPO § 233 Abs. 1; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veröffentlichungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzbekanntmachungen - und die genaue Bezeichnung des Schuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 369
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 303
  • NZI 2014, 77
  • WM 2014, 78
  • Rpfleger 2014, 220
  • NZG 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07

    Voraussetzung einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechenden Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

    Die Anhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08, aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90).

  • AG Hamburg, 20.06.2000 - 68a IK 25/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde als schlüssiges Wiedereinsetzungsgesuch

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

    Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor.

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • LG Münster, 08.07.2002 - 5 T 290/02

    Insolvenzrechtliche Voraussetzungen eines Antrags auf Eröffnung des

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00

    Zur Gewährung von Wiedereinsetzung bei der durch das Büropersonal eines Anwalts

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der

    (1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat.
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Die Wiedereinsetzung räumt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 1), indem sie eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen eröffnet, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11,NJW-RR 2014, 369 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 1).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    Der Umstand, dass bei der Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen und durchgegangen werden müssen, wenn man die Suche nicht auf die Eröffnungen von Insolvenzverfahren einschränkt, um nicht daneben auch noch eine Suche mit der Einschränkung auf Sicherungsmaßnahmen durchführen zu müssen, um die eventuelle Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters, auf den aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen übergeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren beim Durchsehen der angezeigten Bekanntmachungen zu ersehen, ist unbeachtlich, denn zumindest die bequemere Suche unter Unternehmensregister.de, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) direkt zu ersehen ist und die einzelnen Sicherungsmaßnahmen angeklickt werden können, um deren Inhalte zu ersehen, obliegt angesichts der geringen Mühe (a.A. Hafemeister, Nutzerfreundlichere Gestaltung der Suchmaske für Insolvenzbekanntmachungen im Internet, NZI 2014, 77) und der Kostenfreiheit dem Rechtsanwalt (einschränkend BGH-Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806, zu zumutbaren Informationsobliegenheiten hinsichtlich Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

    Auch wenn man fordert, die Suchmaske müsse so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermögliche (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), führt dieses Erfordernis nicht zur Gutgläubigkeit eines am Sitz des Insolvenzgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dem dessen korrekte Bezeichnung aus diesem Grunde nicht verborgen geblieben sein kann.

    Für ihn ist die Unzulänglichkeit der Suchmaske erkennbar, weshalb sie auf ihn bezogen nicht irreführend ist (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369).

    Zu etwaigen Unzulänglichkeiten der Internetseiten bei der Suche nach Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (vgl. BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden.

  • OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19

    Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer

    Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unrichtige (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 und 14) oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltende öffentliche Bekanntmachungen die Zustellungswirkung nicht auslösen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Sie ist - ebenso wie die Bestimmung des Schlusstermins (§ 197 Abs. 2 InsO) oder die Einberufung einer sonstigen Gläubigerversammlung (§ 74 Abs. 2 InsO) - im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - IX ZB 241/04, nv Rn. 6; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, WM 2014, 78 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 Rn. 17a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 86).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen

    Denn die nach §§ 300 Abs. 4 Satz 1, 9 InsO erfolgte Bekanntmachung diente zunächst der Ermöglichung der Wahrung der Rechte durch vom Beschluss Betroffener wie insbesondere Gläubiger, denen hiergegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines

    Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Während die Beklagte mit der Information über die erfolgte Restschuldbefreiung potentielle künftige Vertragspartner des Klägers über dessen Bonität informieren möchte, dienen die Bekanntmachungen nach §§ 300 Abs. 4 S.1, 9 InsO vorrangig den Interessen früherer Gläubiger, die von einer Restschuldbefreiung betroffen sind und denen dagegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20

    Vertretung, GmbH-Recht

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

  • OLG Dresden, 13.05.2020 - 8 W 277/20

    Kostenvorschuss für Erstellung eines Buchauszugs

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