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   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11   

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https://dejure.org/2013,28956
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11 (https://dejure.org/2013,28956)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11 (https://dejure.org/2013,28956)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11 (https://dejure.org/2013,28956)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung der Urteile aus einem anderen EU-Land und der Erfüllungseinwand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11

    Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Somit gilt, dass nicht nur illiquide (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267/11, WM 2012, 1555 Rn. 13 ff), sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind.
  • BGH, 07.04.2004 - XII ZB 51/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074, 1075).
  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 59/02

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074, 1075).
  • BSG, 29.01.1974 - 2 RU 226/72

    Anrufung des Großen Senats - Erforderlichkeit - Auslegung einer Norm -

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen der früher abweichenden Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310) ist nicht erforderlich, weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art. 45 EuGVVO der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anschließt (vgl. BSG, NJW 1974, 1063, 1064).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen der früher abweichenden Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310) ist nicht erforderlich, weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art. 45 EuGVVO der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anschließt (vgl. BSG, NJW 1974, 1063, 1064).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11
    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht (Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10, Prism Investments BV/van der Meer, NJW 2011, 3506 Rn. 43).
  • BGH, 28.07.2016 - III ZB 127/15

    Berufungsbegründung: Anforderungen an die Darlegung der

    Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt:

    Da der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - anders als noch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C-139/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn. 57) - nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen unterscheidet, wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Prism Investments weitgehend (vgl. auch BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11 - juris Rn. 3) dahin verstanden, dass Art. 45 Brüssel I-VO (dementsprechend auch Art. 34 EuUnthVO) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendungen ausschließe.
  • OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 26 W 11/20
    Alle nicht von Art. 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Einwendungen sind daher im Exequaturverfahren nicht berücksichtigungsfähig (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11 -, juris).

    Der Erfüllungseinwand wird daher ausschließlich dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden können (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 W 221/13

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz ergangenen Gerichtsentscheidung

    Für das Exequaturverfahren nach EuGVVO ist inzwischen anerkannt, dass alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH IX ZB 87/11 - vom 10. Oktober 2013 (BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506; Senat I-3 W 208/13 vom 20. November 2014).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 W 174/18

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

    Ausgeschlossen sind aber solche nachträglich entstandenen Einwendungen, die den der ausländischen Entscheidung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch betreffen; dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl für liquide als auch für illiquide Einwände (vgl. dazu BGH BeckRS 2013, 18480) wie etwa den Erfüllungseinwand; insofern ist die Klage nach § 767 ZPO zu erheben, § 56 Abs. 1 AVAG (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rn. 9 und § 12 AVAG Rn. 1).
  • OLG Naumburg, 07.03.2016 - 12 W 121/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Berücksichtigungsfähigkeit des

    Dem ist die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr in vollem Umfang gefolgt (z. B. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013, IX ZB 87/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2014, 3 W 208/13; Beschluss vom 1. September 2015, 3 W 95/15; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 250/16
    Deshalb seien auch nachträglich entstandene materielle Einwendungen, selbst wenn es sich um sogenannte liquide handele, ausgeschlossen: Alle nicht von Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO erfassten Einwendungen seien im Exequaturverfahren nicht berücksichtigungsfähig (dem folgend: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 in Sachen IX ZB 87/11; BGH NJW 2016, 2144 ff).
  • OLG München, 15.02.2016 - 25 W 1915/15

    Erteilung der Vollstreckungsklausel für schweizer Urteil

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2013 (IX ZB 87/11 - BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506) zutreffend darauf hingewiesen, dass für das Exequaturverfahren nach EuGVVO inzwischen anerkannt sei, dass alle nicht von Art. 34 und Artikel 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig seien.
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der

    In seiner Entscheidung - IX ZB 87/11 - vom 10.10.2013 (BeckRS 2013, 18480) hat der Bundesgerichtshof nunmehr die unterschiedliche Behandlung von liquiden und illiquiden Einwendungen aufgegeben: Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen sei, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden habe, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen worden sei, entgegen steht (NJW 2011, 3506 Rn. 43).
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