Rechtsprechung
BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB
Vergewaltigung (eigenhändige Tathandlung für Verwirklichung eines Regelbeispiel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Täter gegen den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Geschädigten als Vergewaltigung
- rewis.io
Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels der Vergewaltigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Täter gegen den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Geschädigten als Vergewaltigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vergewaltigung - und die nicht eigenhändig durchgeführte Tathandlung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Besonders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB
Verfahrensgang
- LG Hanau, 27.11.2017 - 1135 Js 6629/17
- BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17
Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in …
Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18
Die unzureichende Darstellung des DNA-Gutachtens (vgl. zu den Anforderungen zuletzt: BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17 mwN, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen), gefährdet den Bestand des Urteils angesichts des festgestellten Tatbildes und letztlich auch deswegen nicht, weil - was der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbes. UA S. 9, 12, 14, 15 f.) entnimmt - der Angeklagte den Sexualkontakt mit der Nebenklägerin eingeräumt hat. - BGH, 22.03.2017 - 3 StR 475/16
Bei Faustschlägen in der Hand gehaltenes Feuerzeug als gefährliches Werkzeug …
Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18
Da der Angeklagte gegen den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Geschädigten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und damit das Regelbeispiel aus § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, muss der Schuldspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 475/16, juris Rn. 10) auf "Vergewaltigung' statt auf "sexuelle Nötigung' lauten. - BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09
Teilweise Einstellung des Verfahrens; Verfall des Wertersatzes (Härteklausel)
Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18
Insbesondere mit Rücksicht auf das Tatbild, die festgestellten Folgen für die Geschädigte und die übrigen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände bedurfte es hier keiner näheren Erörterung, dass der jeweils bei den Angeklagten N. und A. angenommene vertypte Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und der bei dem Angeklagten S. angenommene vertypte Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB zum Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB führen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58). - BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft
Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18
b) Bezüglich der Angeklagten S. und A. lässt der Senat die Frage offen, ob das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460) - wie noch § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1) die eigenhändige Verwirklichung einer der dort aufgeführten Tathandlungen verlangt.
- BGH, 04.04.2023 - 1 StR 487/22
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 2 StR 134/18 Rn. 8).