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   BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18   

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BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18 (https://dejure.org/2018,39851)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 4 StR 397/18 (https://dejure.org/2018,39851)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 397/18 (https://dejure.org/2018,39851)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 22 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
    Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Korrektur des Rücktrittshorizonts bei versuchten Tötungsdelikten); Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Anforderungen an Darlegung und Begründung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wertung der Tat als beendeter Versuch eines Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten hinsichtlich des Rücktritts in Ermangelung von Rettungsbemühungen; Darlegung und Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes

  • rewis.io

    Differenzierung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 22 ; StGB § 211
    Wertung der Tat als beendeter Versuch eines Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten hinsichtlich des Rücktritts in Ermangelung von Rettungsbemühungen; Darlegung und Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 6
  • StV 2020, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann ausdrücklicher Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Tatopfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteile vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 159/14, NStZ 2014, 569, 570).

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, in dem das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteile vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14 aaO mwN).

  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12

    Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz;

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann ausdrücklicher Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Tatopfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteile vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 159/14, NStZ 2014, 569, 570).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Erwägung des Landgerichts, zu Lasten des Angeklagten falle ins Gewicht, dass die Nebenklägerin S. ihm "keinen Anlass für die Tat gegeben habe', hier jedenfalls mit Blick auf die von der Strafkammer angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines Affekts rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, NStZ 2018, 102, 103 mwN).
  • BGH, 17.12.2009 - 4 StR 424/09

    Beweiswürdigung bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Denkbar ist daher, dass einem Täter trotz Kenntnis von der das Leben seines Opfers gefährdenden Behandlung - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6; Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, in dem das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteile vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14 aaO mwN).
  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06

    Bedingter Tötungsvorsatz (Darlegung; Urteilsgründe; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Denkbar ist daher, dass einem Täter trotz Kenntnis von der das Leben seines Opfers gefährdenden Behandlung - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6; Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, jeweils mwN).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Denkbar ist daher, dass einem Täter trotz Kenntnis von der das Leben seines Opfers gefährdenden Behandlung - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6; Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, jeweils mwN).
  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, in dem das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteile vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14 aaO mwN).
  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann ausdrücklicher Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Tatopfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteile vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 159/14, NStZ 2014, 569, 570).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18
    a) Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 403/20

    Vorsatz (Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit;

    Das Landgericht hat die die Tat kennzeichnenden besonderen Umstände, namentlich die Alkoholisierung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332 mwN) sowie die spontane und in affektiver Erregung erfolgte Tatbegehung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 397/18, StV 2020, 80, 81 f.), in Betracht gezogen und sich mit ihnen vorsatzkritisch auseinandergesetzt.
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Zumindest die bisherigen Feststellungen legen auch eine nachträgliche Korrektur dieses möglichen Rücktrittshorizonts (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 340/19 Rn. 8 und vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 397/18 Rn. 8) nicht nahe.
  • BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21

    Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter

    In engen zeitlichen Grenzen ist auch eine Korrektur dieses Rücktrittshorizonts möglich: So ist der Versuch eines Tötungsdelikts nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber "nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums" von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 397/18 Rn. 8).
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