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   BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18   

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https://dejure.org/2018,37322
BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18 (https://dejure.org/2018,37322)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 5 StR 274/18 (https://dejure.org/2018,37322)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 (https://dejure.org/2018,37322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1, Abs. 3 StGB
    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere Verurteilung (hinreichende Warnung durch die festgesetzte Freiheitsstrafe; relativ junges Alter bei Tatbegehung; nicht abgeschlossene Persönlichkeitsbildung; Therapiebereitschaft; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 46a StGB, § ... 232a Abs. 1 bis 3 StGB, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 240 Abs. 1, 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 46a Nr. 1 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschränken auf das Festsetzen einer Freiheitsstrafe trotz der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Täters hinsichtlich Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschränken auf das Festsetzen einer Freiheitsstrafe trotz der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Täters hinsichtlich Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hangbedingte Unterbringung - und das Absehen von der Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 12
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.12.2014 - 1 StR 515/14

    Begründung des Hangs bei der Sicherungsverwahrung (zulässiges

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Gerade im Hinblick darauf hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten nachvollziehbar dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, aaO; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438, 439, und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14, NStZ-RR 2015, 73).

    Der Senat kann aber jedenfalls für eine Konstellation wie die vorliegende, bei der über die Anordnung der Unterbringung eines bislang unbestraften Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die gebotene Abwägung angesichts der heranzuziehenden vergleichbaren Kriterien (zum "Gleichklang' der Ermessensprüfungen vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14; jeweils aaO) zu einem Ergebnis gelangt wäre, das von dem zu § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erzielten abgewichen wäre.

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    aa) Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich trotz der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten auf das Festsetzen einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass der Täter sich schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198).

    In diesem Zusammenhang hat es beanstandungsfrei berücksichtigt, dass "im Hamburger Strafvollzug in Fällen der vorliegenden Art ... eine Sexualtherapie obligatorisch ist und der Angeklagte ... einer solchen Behandlung positiv gegenübersteht' (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, aaO; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311), insbesondere "bereits während der Untersuchungshaft einen entsprechenden Änderungsprozess in Gang gesetzt' hat, wie sich daraus ergebe, dass er "über den Täter-Opfer-Ausgleich eine (Teil-)Wiedergutmachung für seine Taten erstrebt habe'.

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    d) Die landgerichtliche - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172, und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511) - Ermessensentscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzusehen, hat Bestand.

    Gerade im Hinblick darauf hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten nachvollziehbar dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, aaO; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438, 439, und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14, NStZ-RR 2015, 73).

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Damit wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass sie eine frühere Strafverbüßung oder auch nur Verurteilung des Täters nicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693).

    Der Senat kann aber jedenfalls für eine Konstellation wie die vorliegende, bei der über die Anordnung der Unterbringung eines bislang unbestraften Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die gebotene Abwägung angesichts der heranzuziehenden vergleichbaren Kriterien (zum "Gleichklang' der Ermessensprüfungen vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14; jeweils aaO) zu einem Ergebnis gelangt wäre, das von dem zu § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erzielten abgewichen wäre.

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    In diesem Zusammenhang hat es beanstandungsfrei berücksichtigt, dass "im Hamburger Strafvollzug in Fällen der vorliegenden Art ... eine Sexualtherapie obligatorisch ist und der Angeklagte ... einer solchen Behandlung positiv gegenübersteht' (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, aaO; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311), insbesondere "bereits während der Untersuchungshaft einen entsprechenden Änderungsprozess in Gang gesetzt' hat, wie sich daraus ergebe, dass er "über den Täter-Opfer-Ausgleich eine (Teil-)Wiedergutmachung für seine Taten erstrebt habe'.
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Bei seiner Abwägung durfte es das relativ geringe Alter des bei Begehung der Taten 21, 25 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; siehe auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung von Sicherungsverwahrung (keine hang- oder

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Bei seiner Abwägung durfte es das relativ geringe Alter des bei Begehung der Taten 21, 25 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; siehe auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    d) Die landgerichtliche - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172, und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511) - Ermessensentscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzusehen, hat Bestand.
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Bei seiner Abwägung durfte es das relativ geringe Alter des bei Begehung der Taten 21, 25 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; siehe auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526).
  • BGH, 03.02.2010 - 5 StR 535/09

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Reduzierung des tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18
    Ein Fall der "höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe', der zu einer Ermessensreduzierung auf Null hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 5 StR 535/09), liegt nicht vor.
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 280/08

    Revisibilität der Strafzumessung (Wertungswiderspruch zur Argumentation bei der

  • BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Wertungsfehler

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 481/02

    Sicherungsverwahrung (Ermessen; Darlegungspflichten; eingeschränkte

  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).

    Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt sowohl § 66 Abs. 2 als auch Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich - auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten - auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 19, jeweils mwN).

    Hierbei hat es in seine Überlegungen eingestellt, dass im Strafvollzug vielfältige therapeutische Angebote bestehen und der Angeklagte nunmehr therapiemotiviert ist und einer solchen Behandlung erstmals positiv gegenübersteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19 f.).

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