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   BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19   

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https://dejure.org/2019,34780
BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2019,34780)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2019,34780)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2019,34780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 337 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit einer Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • rewis.io

    Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337
    Gebotenheit einer Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorführung zur Revisionshauptverhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.2019 - 5 StR 685/18

    Entbehrlichkeit der Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19
    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).
  • BGH, 29.08.2019 - 5 StR 103/19

    Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19
    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).
  • BGH, 06.09.2023 - 5 StR 215/23

    Angeklagter darf nicht an Revisionshauptverhandlung teilnehmen

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19).
  • BGH, 13.12.2022 - 1 StR 284/22

    Ablehnung der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung (Recht des

    Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren wird durch die der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie dienende, dieser Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung des § 350 StPO gewahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19 Rn. 2 mwN und vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vgl. BT-Drucks. 19/4467, Seite 9 ff., 22 ff.).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 83/21

    Absehen von der Vorführung des Angeklagten zur Revisions-Hauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 ? 5 StR 103/19; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19; vom 3. März 2020 - 4 StR 586/19 und vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
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