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   BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66   

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BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 (https://dejure.org/1967,1)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 113 StGB; §§ ... 29, 27, 338 Nr. 4, 68a Abs. 1, 241 Abs. 2, 338 Nr. 3, 26, 429b Abs. 3, 338 Nr. 8, 24, 25 Abs. 2 Nr. 2, 429d Abs. 2, 429d Abs. 1 StPO; §§ 74, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG; §§ 75, 78 Abs. 7, 77 EBO
    Bahnpolizeibeamten-Fall

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Befangenheit eines bereits in einem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befassten Richters; Rechtzeitigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit und damit auch für die sachliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 24.11.1967)

    Schlußkapitel zum Fall Weigand: Keine Chance für Außenseiter

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 334
  • NJW 1968, 710
  • MDR 1968, 337
  • MDR 1974, 367
 
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Wird zitiert von ... (274)

  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - sowohl bezüglich § 32 Abs. 2 StGB als auch § 113 Abs. 3 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 2, § 32 Rn. 117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 1, § 32 Rn. 75; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. bzgl. der Rechtmäßigkeit bei § 113 Abs. 3 StGB).

    Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten' gegeben sind, "er also örtlich und sachlich zuständig' ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; weitere umfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 117 Fn. 332; Erb aaO § 32 Rn. 75 Fn. 159).

    Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023 sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S. 217, 230 f.).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit (im Sinne von § 32 StGB und § 113 StGB) von hoheitlichem Handeln stets in den Blick genommen, in welcher Lage sich (Polizei)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.; siehe auch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 29 und 36).

    cc) Die spezifische Auslegung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (und § 113 Abs. 3 StGB) bei hoheitlichem Handeln trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die eingesetzten Vollzugsbeamten im Dienst der staatlichen Ordnung tätig werden, die wiederum die Sicherung der Rechtsordnung insgesamt gewährleistet (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365 f.).

    Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine ggf. gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (siehe insoweit bereits BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 366 und 367).

  • KG, 08.07.2019 - 121 Ss 86/19

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

    Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. - soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt - die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).
  • OLG Celle, 23.07.2012 - 31 Ss 27/12

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung bei

    13 Zutreffend hat das Landgericht zunächst darauf abgestellt, dass es insoweit nicht auf die materielle Richtigkeit der Diensthandlung, sondern auf deren formelle Rechtmäßigkeit ankommt (BGHSt 4, 164 [richtig: BGHSt 4, 161, 164 - d. Red.] ; 21, 363 [richtig: BGHSt 21, 334, 363 - d. Red.] ; OLG Köln, NStZ 1986, 235; OLG Celle vom 8.7.2011 [31 Ss 28/11]; StV 2011, 678; LK-StGB/Rosenau, § 113, Rn. 35; Fischer, § 113 Rn. 11; SSW-StGB/Fahl, § 113 Rn. 10), also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Polizeibeamten zum Eingreifen und das Einhalten der wesentlichen Förmlichkeiten.
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