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   BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92   

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BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92 (https://dejure.org/1992,4494)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1992 - 5 StR 545/92 (https://dejure.org/1992,4494)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 (https://dejure.org/1992,4494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Abänderung des Schuldspruchs in tateinheitlicher Begehung wegen Zusammenfallens zweier fortgesetzter Handlungen in einem Handlungsakt - Gesonderte Berechnung der Verjährungsfrist bei tateinheitlich zusammenfallenden Delikten - Annahme eines Gesamtvorsatzes in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 - = NStZ 1992, 553, 554) [BGH 06.07.1992 - 5 StR 302/92] fest, daß in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es zu einer Vielzahl von sexuellen Mißbrauchshandlungen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise, zudem - wie hier - in zeitlich dichter Folge, im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen kommt, es der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegensteht, wenn der Täter zu Beginn seiner Handlungen die Anzahl der beabsichtigten sexuellen Handlungen und die Dauer seines Vorgehens noch nicht im voraus bestimmt hat (vgl. auch BGHR StGB vor § 1 f H Gesamtvorsatz 38; dazu krit. BGH Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92).
  • BGH, 31.05.1988 - 5 StR 196/88

    Unterbrechung der Verjährung durch eine nach § 78a des Strafgesetzbuchs geeignete

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB § 78 I Tat 1, 2 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Damit trafen die zwei in sich fortgesetzten Handlungen nach § 176 StGB - einerseits zum Nachteil von Natalia, andererseits zum Nachteil von Cristian - in einem Einzelakt zusammen, so daß die beiden Handlungsreihen zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHR StGB § 176 I Konkurrenzen 1, 2).
  • BGH, 21.02.1991 - 4 StR 56/91

    Schuldfähigkeit - Andere seelische Abartigkeit - Aggressivität -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 - = NStZ 1992, 553, 554) [BGH 06.07.1992 - 5 StR 302/92] fest, daß in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es zu einer Vielzahl von sexuellen Mißbrauchshandlungen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise, zudem - wie hier - in zeitlich dichter Folge, im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen kommt, es der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegensteht, wenn der Täter zu Beginn seiner Handlungen die Anzahl der beabsichtigten sexuellen Handlungen und die Dauer seines Vorgehens noch nicht im voraus bestimmt hat (vgl. auch BGHR StGB vor § 1 f H Gesamtvorsatz 38; dazu krit. BGH Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es bei der hier in Betracht kommenden schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht darauf ankommt, ob dieser "ein Krankheitswert" (UA S. 14) beizumessen ist (BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6, 9, 19).
  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB § 78 I Tat 1, 2 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1986 - 1 StR 548/86

    Vorliegen von tateinheitlicher Begehung des sexuellen Missbrauchs bei

    Auszug aus BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92
    Damit trafen die zwei in sich fortgesetzten Handlungen nach § 176 StGB - einerseits zum Nachteil von Natalia, andererseits zum Nachteil von Cristian - in einem Einzelakt zusammen, so daß die beiden Handlungsreihen zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHR StGB § 176 I Konkurrenzen 1, 2).
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    v. 24. März 1992 - 1 StR 323/91 = Gesamtvorsatz 37 Beschl. v. 25. März 1992 - 1 StR 57/92 = Gesamtvorsatz 38 Urt. v. 16. März 1993 - 1 StR 42/93 Beschl. v. 6. November 1992 - 2 StR 519/92 = Gesamtvorsatz 47 Beschl. v. 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = Gesamtvorsatz 48 Beschl. v. 16. März 1993- - 4 StR 81/93 Beschl. v. 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 = Gesamtvorsatz 50 Beschl. v. 10. November 1992 - 5 StR 545/92 = Gesamtvorsatz 51 Beschl. v. 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93.
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Der 5. Strafsenat hat die vom 1. Strafsenat verwendeten Formulierungen weitgehend übernommen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 = BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 50 = NStZ 1992, 553; Beschluß vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 = BGHR aaO Gesamtvorsatz 51), jedoch den äußeren Verhältnissen wie Zeitabständen und örtliche Veränderungen nicht jede Bedeutung abgesprochen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93).
  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Zwar hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß bei jahrelangem sexuellem Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein können (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 -, BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 50, und vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 -, BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 51, unter Berufung auf den Beschluß des 1. Strafsenats vom 25. März 1992 - 1 StR 57/92 -, BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 38; zustimmend der 2. Strafsenat, Beschluß vom 6. November 1992 - 2 StR 519/92 -, BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 47, und der 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 -, BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 48, und vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93 - enger der 3. Strafsenat, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 -, BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 44).
  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    v. 10. November 1992 - 5 StR 545/92 = Gesamtvorsatz 51.
  • BGH, 21.09.1993 - 1 StR 384/93

    Glaubwürdigkeit der Aussage von Kindern - Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei

    Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92; BGH NStZ 1993, 237).
  • BGH, 29.06.1993 - 5 StR 215/93

    Verurteilung wegen Nötigung bei nicht festgestellter Drohung - Verurteilung wegen

    Zur Verwendung des Begriffes Krankheitswert (gemeint ist ersichtlich die Gewichtigkeit der schweren anderen seelischen Abartigkeit) verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHSt 37, 397, 401 ff (vgl. auch BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 24; BGH, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 StR 418/92 -, vom 8. Dezember 1992 - 4 StR 540/92 - und vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 -).
  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 42/93

    Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten -

    Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, so lange und so oft der Täter mag und so lange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 und Beschl. vom 6. November 1992 - 2 StR 519/92).
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