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   BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99   

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https://dejure.org/1999,12855
BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99 (https://dejure.org/1999,12855)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99 (https://dejure.org/1999,12855)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1999 - StbSt (B) 1/99 (https://dejure.org/1999,12855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Berufsbezogene Steuerpflichten - Verstoß - Außerberufliches Fehlverhalten - Strafbefehl

  • Judicialis

    StBerG § 129 Abs. 3; ; StBerG § 129 Abs. 5 Satz 2; ; StBerG § 129 Abs. 2; ; StBerG § 57 Abs. 1; ; StBerG § 89 Abs. 1; ; StBerG § 10 Abs. 2 Satz 2; ; AO § 30

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99
    Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHSt 45, 46; BVerwGE 83, 373; 93, 255).
  • BGH, 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98

    Bindung an Feststellungen eines Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99
    Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHSt 45, 46; BVerwGE 83, 373; 93, 255).
  • BGH, 27.08.1979 - StbSt (R) 7/79

    Abgrenzung zwischen innerberuflichem und außerberuflichem Bereich - Ausrichtung

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99
    Nach BGHSt 29, 97 verstößt ein Steuerberater, der eigene berufsbezogene Steuerpflichten verletzt, gegen Pflichten im beruflichen Bereich (§§ 57 Abs. 1, 89 Abs. 1 StBerG).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 2 WD 66.87

    Wehrrecht - Disziplinarmaßnahme - Strafbefehl - Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - StbSt (B) 1/99
    Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHSt 45, 46; BVerwGE 83, 373; 93, 255).
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