Rechtsprechung
BGH, 10.11.2011 - AnwZ (Brfg) 23/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 192 BRAO vom 30.07.2009
Zulassungsgebühr der Rechtsanwaltskammer in Sachsen: Weitergeltung nach Gesetzesänderung - Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft in Höhe von 225 EUR durch eine Rechtsanwaltskammer
- rewis.io
Zulassungsgebühr der Rechtsanwaltskammer in Sachsen: Weitergeltung nach Gesetzesänderung
- rewis.io
Zulassungsgebühr der Rechtsanwaltskammer in Sachsen: Weitergeltung nach Gesetzesänderung
- BRAK-Mitteilungen
Zulassungsgebühr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft in Höhe von 225 EUR durch eine Rechtsanwaltskammer
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ablehnung der Anwaltszulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gebühren für die Zulassung zur Anwaltschaft
Verfahrensgang
- AGH Sachsen, 01.04.2011 - AGH 5/10
- BGH, 10.11.2011 - AnwZ (Brfg) 23/11
- BGH, 20.01.2012 - AnwZ (Brfg) 23/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - AnwZ (Brfg) 23/11
Dementsprechend beschränkt sich die judikative Kontrolle darauf, ob die maßgeblichen Grundsätze der Gebührenbemessung gröblich verletzt worden sind (…vgl. BVerfGE aaO zur gerichtlichen Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigung; BVerwGE 12, 162, 166 und v. Dreising, VwKostG, § 3 Erl. 3 S. 39 zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip des § 3 VwKostG;… speziell zur Gebührenordnung von Rechtsanwaltskammern siehe auch Gaier/Wolf/Göcken/Riedel, Anwaltliches Berufsrecht, § 192 BRAO Rn. 9 m.w.N.). - BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - AnwZ (Brfg) 23/11
Der Normgeber ist daher berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl. nur BVerfGE 108, 1, 19).