Rechtsprechung
BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 21 InsO, § 67 InsO
Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses - Wolters Kluwer
Auswirkungen der Bekanntmachung einer tatsächlich nicht getroffenen Entscheidung über die Vergütung vorläufiger Mitglieder des Gläubigerausschusses auf die Rechtsmittelfrist
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Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
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Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
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Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
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Auswirkungen der Bekanntmachung einer tatsächlich nicht getroffenen Entscheidung über die Vergütung vorläufiger Mitglieder des Gläubigerausschusses auf die Rechtsmittelfrist
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Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Rechtmäßigkeit einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Eröffnungsverfahren über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
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Verfahrensrecht - Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung / sof. Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vorläufiger Gläubigerausschuss; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Verfahrensgang
- AG Aurich, 17.10.2007 - 9 IN 143/07
- AG Aurich, 17.07.2008 - 9 IN 143/07
- AG Aurich, 21.12.2009 - 9 IN 143/07
- LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 204/10
- LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 205/10
- LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 206/10
- BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
- BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
- BGH, 10.11.2011 - IX ZB 167/10
- BGH, 30.07.2012 - IX ZB 165/10
- BGH, 30.07.2012 - IX ZB 166/10
- BGH, 30.07.2012 - IX ZB 167/10
- LG Aurich, 06.03.2013 - 4 T 204/10
- LG Aurich, 29.10.2013 - 4 O 206/10
- LG Aurich, 29.10.2013 - 4 T 206/10
- AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07
Papierfundstellen
- WM 2012, 141
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04
Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Die Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 InsO statthaft, wobei es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5;… vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 6). - LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 204/10
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Juli 2010 (4 T 204/10) aufgehoben. - BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09
Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Die Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 InsO statthaft, wobei es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH…, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5; vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 6).
- BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08
Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren nach bisheriger Rechtslage fraglich ist, bedeutet eine solche Anordnung des Insolvenzgerichts jedenfalls keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen, dass die Entscheidung als nichtig anzusehen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 13 f). - BGH, 07.04.2011 - IX ZB 170/10
Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Wegen der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 8. Mai 2007, durch welchen im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden ist, unterliegt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Verfahren über die Vergütung der Mitglieder dieses Ausschusses nicht der Nachprüfung (vgl. zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen des Insolvenzgerichts BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10, WM 2011, 949 Rn. 9). - BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen …
Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10
Fehlt es an einer wirksamen öffentlichen Bekanntgabe, so löst der bloße Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts auch keine fünfmonatige Anfechtungsfrist analog § 569 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO zum Nachteil solcher Verfahrensbeteiligter aus, denen der Beschluss nicht individuell bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 unter III. 1. c).
- BGH, 10.11.2011 - IX ZB 167/10
Aufhebung der Festsetzung der Höhe anfallender Umsatzsteuer wegen noch streitiger …
Wie der Senat zu der hierzu ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat (IX ZB 166/10), sind die dort erhobenen sofortigen Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses fristgerecht erhoben worden.