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   BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16   

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https://dejure.org/2016,45605
BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16 (https://dejure.org/2016,45605)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - 1 StR 501/16 (https://dejure.org/2016,45605)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16 (https://dejure.org/2016,45605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 21 StGB, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ; Rechtswidriger Vorwegvollzug zu einem Jahr Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Rechtswidriger Vorwegvollzug zu einem Jahr Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 64
    Rechtswidrige Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Rechtswidriger Vorwegvollzug zu einem Jahr Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit - und keine Strafrahmenverschiebung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16
    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 23. April 2014 - 1 StR 105/13).
  • BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13

    Beleidigung (Strafantragserfordernis; Abgrenzung von der Körperverletzung);

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16
    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 23. April 2014 - 1 StR 105/13).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Soweit es in der Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leichten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (1) Der 1. Strafsenat hat in einer jüngeren Entscheidung die Nichterörterung einer aufgrund von angenommener alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommenden Strafrahmenverschiebung beanstandet und dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Strafrahmenverschiebung könne "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt' (Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4).
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