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   BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16   

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https://dejure.org/2016,48379
BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16 (https://dejure.org/2016,48379)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - 1 StR 417/16 (https://dejure.org/2016,48379)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 (https://dejure.org/2016,48379)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten; deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe: erforderliche Begründung; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 54 StGB, § 54 Abs. 1 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung; Vornahme einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt; Angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters ...

  • rewis.io

    Bemessung der Gesamtstrafe durch Beurteilung der einzelnen Taten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafe - und ihre Bemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung; Vornahme einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt; Angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 54 ; StPO § 349 Abs. 2
    Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung; Vornahme einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt; Angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters ...

  • datenbank.nwb.de (Tenor)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13).

    Dabei ist vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).

    Der Tatrichter hat die Erhöhung der Einsatzstrafe nicht nur durch zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und Beschluss vom 15. August 1989 - 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4) Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen begründet, die den neun wegen Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen zugrunde lagen.

  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung' fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer meint - ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe auf das etwa Zweieinhalbfache erhöht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 7a).

    Eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung) die letztgenannte Besorgnis begründen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 mwN).

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen - Möglicher Rechtsfehler durch eine

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Deshalb war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 347/97, NStZ-RR 1998, 236 und vom 21. März 2006 - 1 StR 61/06, NStZ-RR 2007, 72).
  • BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe;

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 678/98

    Gesamtstrafenbildung; Serienstraftaten; Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98 mwN).
  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 71/10

    Gesamtstrafenbildung (Ausschöpfung des Strafrahmens; formelhafte Begründung)

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13).
  • BGH, 13.11.2008 - 3 StR 485/08

    Gesamtstrafenbildung (enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang);

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 382/89

    Versuchsmilderung - Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Der Tatrichter hat die Erhöhung der Einsatzstrafe nicht nur durch zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und Beschluss vom 15. August 1989 - 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 4) Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen begründet, die den neun wegen Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen zugrunde lagen.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16
    Derartige mathematische Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze; auch bei der Bemessung einer Gesamtstrafe gilt, dass das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Schematismus' weit entfernt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12).
  • BGH, 28.03.2013 - 4 StR 467/12

    Strafzumessung (Überprüfung durch das Revisionsgericht; Bildung einer

  • BGH, 23.04.1997 - 3 StR 16/97

    Vorliegen eines besonders schweren Falles vom sexuellen Missbrauch eines Kindes -

  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

  • BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06

    Gesamtstrafenbildung (zweieinhalbfache Erhöhung der Einsatzstrafe)

  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Eine "Mathematisierung' oder ein sonstiger Schematismus sind dem Gesetz hierbei fremd (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12, juris Rn. 30; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16, juris).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

    Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 und vom 16. November 2016 - 1 StR 417/16; siehe auch Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107).

    Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung' ohnehin fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 54 Rn. 7a).

    Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1997 - 3 StR 16/97, BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).

    Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN).

    Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).
  • BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17

    Bildung einer Gesamtstrafe (erforderliche Strafzumessungsüberlegungen:

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern - rechtsfehlerhaft - an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, aaO, mwN).

    Dies führt auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Prüfungsumfang zu einem Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der

    In dem nach Zurückweisung einer Sache an das Tatgericht für die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Sache am 28. Juni 2017 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452) war die auf zwei Jahre bemessene Bewährungszeit in jenem Verfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 1. September 2015 zu laufen begann, noch nicht abgelaufen.

    Dies unterscheidet sie von der Kompensationsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, die eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452, 453) und daher von der Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 f.).

  • BGH, 21.02.2018 - 2 StR 431/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16, juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren

    Der Umstand, dass der Senat nicht an die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes gebunden ist und jegliche Mathematisierung im Rahmen der Straf- und Bußgeldzumessung zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016, 1 StR 417/16, BeckRS 2016, 110128; BGH, Beschluss vom 18. November 2009, 2 StR 483/09, NStZ-RR 2010, 75; Raum, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2019, Band 1, § 81 GWB, Rn. 220), führt aber nicht dazu, dass notwendig eine deutlich höhere Buße zu verhängen wäre.
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung,

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 217/23

    Besondere Begründung für die vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe

  • BGH, 04.06.2019 - 3 StR 199/19

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; Darlegung der bestimmenden

  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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