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   BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16   

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https://dejure.org/2016,48368
BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16 (https://dejure.org/2016,48368)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - V ZR 51/16 (https://dejure.org/2016,48368)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - V ZR 51/16 (https://dejure.org/2016,48368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 ZPO, § ... 16 InVorG, § 2 VermG, § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG, § 3 Abs. 3 VermG, § 11 Abs. 1 InVorG, § 2 Abs. 1 InVorG, § 668 BGB, § 21b Abs. 1 Satz 1 InVorG, § 3c VermG, § 3 Abs. 4 VermG, § 544 Abs. 4 Satz 2Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des auszukehrende Erlöses sowie des Verkehrswertes von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsung des auszukehrende Erlöses sowie des Verkehrswertes von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses

  • rechtsportal.de

    InVorG § 16 ; VermG § 2
    Verzinsung des auszukehrende Erlöses sowie des Verkehrswertes von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskehrungsansprüche nach dem InVorG - und ihre Verzinsung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16
    Die bestehende Unterlassungsverpflichtung begründet ein treuhandähnliches Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611 Rn. 9 und vom 17. Juli 2015 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 1353 Rn. 30), das durch die Veräußerung nicht beendet wird, sondern sich an dem Erlös fortsetzt, der deshalb zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung zu verzinsen ist.
  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16
    Die bestehende Unterlassungsverpflichtung begründet ein treuhandähnliches Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611 Rn. 9 und vom 17. Juli 2015 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 1353 Rn. 30), das durch die Veräußerung nicht beendet wird, sondern sich an dem Erlös fortsetzt, der deshalb zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung zu verzinsen ist.
  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 259/98

    Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Auskehrung erzielter Mindestmiet- oder

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16
    Der Senat hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach § 16 InVorG an den Berechtigten im Sinne von § 2 VermG auszukehrende Erlös bzw. Verkehrswert von dem Zeitpunkt der Verwendung des Erlöses an zu verzinsen ist, der Sache nach bereits im Sinne des Berufungsgerichts und anders als das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 11. Mai 2016 - 3 U 1353/15, juris) entschieden (Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 259/98, BGHZ 142, 111, 116).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZR 295/12

    Restitution eines Hausgrundstücks: Anspruch des Restitutionsgläubigers gegen den

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - V ZR 51/16
    Veranlassung, sie zu überdenken, geben weder der Umstand, dass der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Erlös nach der Rechtsprechung des Senats von der Verwendung an zu verzinsen ist (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161), noch der Umstand, dass der dem berechtigten Anmelder bei einer vereinfachten Rückgabe zu zahlende Betrag in Höhe der bei der Rückgabe angebotenen Zahlung oder des Verkehrswerts nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG von der Verweigerung der Restitution an zu verzinsen ist.
  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

    Diese Veräußerungen erfolgten aber jeweils nach dem Investitionsvorranggesetz, das dem Berechtigten abweichend vom Vermögensgesetz "nur" einen eigenständigen Ausgleichsanspruch einräumt, der eine Verzinsung nicht umfasst (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9).

    Diesen Gedanken hat der Senat in den beiden bereits angesprochenen späteren Entscheidungen (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9) vertieft, um zu veranschaulichen, weshalb die Veräußerung restitutionsbelasteter Grundstücke aufgrund eines Investitionsvorrangbescheides im Unterschied zur Veräußerung von Grundstücken ohne einen solchen Bescheid nicht zur entsprechenden Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB führt.

    Der Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses wird durch einen eigenständig und abweichend geregelten Ausgleichsanspruch ersetzt (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9, 13).

  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16

    Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den

    Die zweite Auffassung hat der Senat mit - allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Beschluss vom 10. November 2016 (V ZR 51/16, juris Rn. 3 f.; ebenso Beschluss des Senats vom 9. März 2017 - V ZR 133/16, unveröffentlicht) bestätigt.

    a) Die Klägerin kann von der Beklagten Zinsen auf den zweiten Betrag für den Zeitraum von der Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zum Eingang ihrer Zahlung bei der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung von § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 5).

  • KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18

    Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden

    Das treuhandähnliche Verhältnis wird nicht mit der Veräußerung eines restitutionsbelasteten Gegenstandes beendet, sondern setzt sich an dem Erlös fort, weshalb dieser zu separieren und bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB zu verzinsen ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16 -, juris Rn. 15).

    Klärungsbedürftig ist die vom Senat bejahte Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Verzinsungspflicht des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG gemäß §§ 681 S. 2, 668 BGB analog (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16 -, juris Rn. 15) auch auf den anteiligen Anspruch auf Erlösauskehr bei ergänzender Bruchteilsrestitution für verfolgungsbedingte Anteilsschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 VermG anwendbar ist.

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 60/20

    Verjährung des Anspruchs auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf

    Dagegen hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden, ob der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Veräußerungserlös auch dann in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen ist, wenn eine - hier beantragte - sog. Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, an dem Miteigentumsanteile hätten begründet werden sollen, und für die Veräußerung kein Investitionsvorrangbescheid nach § 4 InVorG erwirkt worden ist (zu solchen Fällen Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9).
  • KG, 28.10.2019 - 20 U 156/18

    Anspruch auf Verzinsung des durch den Verfügungsberechtigten erlangten

    Sie beruft sich vielmehr auf eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Auftragsrecht und sieht sich dabei durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 (V ZR 295/12) und vom 10.11.2016 (V ZR 51/16) gestützt.
  • BGH, 09.03.2017 - V ZR 133/16
    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 10. November 2016 (V ZR 51/16, juris) verwiesen.
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