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   BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20   

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https://dejure.org/2020,43390
BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20 (https://dejure.org/2020,43390)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2020 - XIII ZB 25/20 (https://dejure.org/2020,43390)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20 (https://dejure.org/2020,43390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam eines Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam eines Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.2019 - XIII ZB 136/19

    Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der Verlegung eines Betroffenen aus dem

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Insoweit gelten die Grundsätze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5, und vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 5).

    Die engeren Voraussetzungen des Transitaufenthalts, der im Transitbereich eines Flughafens oder einer den Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG entsprechenden Unterkunft zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 11), gelten beim Ausreisegewahrsam nicht.

  • LG Mosbach, 05.03.2020 - 3 T 43/19
    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Die von der Rechtsbeschwerde zitierte abweichende Auffassung, die auf die Entfernung zwischen der Unterkunft und dem Flughafen abstellt, von dem aus die Abschiebung tatsächlich erfolgen soll (vgl. LG Mosbach, Beschluss vom 5. März 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 18, aufgegeben mit Beschluss vom 8. Juni 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 51), ist mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar.

    cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Vollzug des Ausreisegewahrsams in einer Abschiebungshaftanstalt sei unzulässig, weil daraus entgegen der gesetzgeberischen Absicht keine freiwillige Ausreise möglich sei (vgl. in diesem Sinne LG Mosbach, Beschluss vom 5. März 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 19; Stahmann in Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl., Kap. E Rn. 119 am Ende; aA aber jetzt LG Mosbach, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 51).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 (XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 14 ff.) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden hat, handelt es sich bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    aa) Die insoweit gebotene Prüfung ist auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014 - V ZB 40/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 37/19

    Abschiebungshaft: Anforderungen an richterlichen Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Liegt das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen einer Staatsanwaltschaft nicht vor, führt dies daher nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, wenn sich das laufende Ermittlungsverfahren nicht aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ergibt und das Gericht auch im Verlauf des Verfahrens keine Kenntnis hiervon erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 17.10.2018 - V ZB 38/18

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    aa) Ein zulässiger Antrag auf Freiheitsentziehung ist - auch in Verfahren, die Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG zum Gegenstand haben - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Insoweit gelten die Grundsätze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5, und vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 5).
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Nachträgliches Ansehen

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Jedenfalls ist ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, durch die richterlich angeordnete Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10

    Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20
    Solche Ausführungen sind nur dann geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 50/20

    Berücksichtigung der relevanten persönlichen Umstände des Betroffenen bei der

    Das gilt auch für die Anordnung von Ausreisegewahrsam und wäre dort der Fall, wenn dieser in einer Einrichtung vollzogen werden sollte, die den - zwingenden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucks. 18/4097, S. 56) - Vorgaben des § 62b Abs. 2 AufenthG widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 17).

    Es genügt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass die Ausreise mit Unterstützung des Personals möglich ist, die das Personal der Einrichtung allerdings auch ermöglichen muss, wenn der Betroffene seine Absicht glaubhaft macht, das Bundesgebiet zu verlassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 21 f.).

    Diesen Voraussetzungen genügt die in der Nähe des Flughafens Stuttgart gelegene Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 18 f.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24

    Spezielle Hafteinrichtung, Auflösende Bedingung, Abschiebungsstopp, Geplante

    Abschiebungshafteinrichtungen stellen solche Unterkünfte dar (vgl. BGH 10.11.2020 - XIII ZB 25/20, BeckRS 2020, 36933, Rn. 16 ff.).
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 88/20

    Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten

    aa) Sie ist nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil sie sich gegen einen eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden Beschluss richtet (zur Anwendbarkeit dieser Norm in Verfahren über die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 8).
  • LG Würzburg, 20.10.2022 - 3 T 1755/19

    Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Abschiebungshaft ohne Behördenakte

    Ein derartiges Interesse ist im Fall des Ausreisegewahrsams anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20 -, juris).
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