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   BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20   

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https://dejure.org/2021,48051
BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20 (https://dejure.org/2021,48051)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2021 - IV ZB 29/20 (https://dejure.org/2021,48051)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2021 - IV ZB 29/20 (https://dejure.org/2021,48051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 174 Abs. 3 GVG, § 172 Nr. 2 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 172 Nr. 2 und 3 GVG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen Beitragserhöhungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen Beitragserhöhungen

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen Beitragserhöhungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20
    Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

    23 (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22).

    Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).

    Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).

    Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25).

    Das Landgericht war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichteten nachzugehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).

    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 30 und vom 14. Oktober 2020 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).

    Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).
  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Auszug aus BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20
    Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).
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