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BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Tatbestand der Rechtsbeugung - Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem - Strafbarkeit eines Richters letzter Instanz wegen Rechtsbeugung - Rechtsbeugung bei einer richterlichen Entscheidung
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+4Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99
Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;
BGH, 20.06.1996 - 5 StR 54/96Kriegs- und Boykotthetze
BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen
BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57Kriegs- und Boykotthetze
OG DDR, 04.10.1950 - 1 Zst. (I) 3/50Kriegs- und Boykotthetze
Kriegs- und Boykotthetze
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.05.1952 - 2 StR 45/50
Kontrollratsgesetz Nr. 10
Auszug aus BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57
Eine Strafe ist Unrecht, wenn sie den Unrechtsgehalt der Tat offensichtlich übersteigt (BGH 2 StR 45/50 vom 29.5.1952 in LM StGB § 359 Nr. 5). - RG, 19.04.1894 - 896/94
1. Sind unter den Rechtssachen im Sinne des § 336 St.G.B.'s auch Strafsachen zu …
Auszug aus BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57
Ob durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhandlungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25, 276; 57, 31, 33),kann das Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten Feststellungen trifft. - RG, 05.10.1882 - C 2/82
Was ist unter Verbreitung von Schriften im Sinne der §§. 85. 110 und 111 …
Auszug aus BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57
Daß die Schrift "nur intern" verwendet werden soll, schließt dies nicht ohne weiteres aus (vgl. RGSt 7, 113; ebenso BGH 5 StR 421/54 vom 2.11.1954). - RG, 23.03.1922 - I 22/22
Zum Begriff der Beugung des Rechtes nach § 336 StGB.
Auszug aus BGH, 10.12.1957 - 5 StR 519/57
Ob durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhandlungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25, 276; 57, 31, 33),kann das Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten Feststellungen trifft.