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   BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80   

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https://dejure.org/1981,9209
BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80 (https://dejure.org/1981,9209)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1981 - IX ZR 82/80 (https://dejure.org/1981,9209)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - IX ZR 82/80 (https://dejure.org/1981,9209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft bei Ehescheidung - Vereinbarung in einem notariellen Ehevertrag, daß das gesamte Arbeitseinkommen Vorbehaltsgut sein soll - Anspruch wegen der Verwendung von Arbeitseinkommen in den Grundbesitz - Notwendigkeit eines konkreten ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 23.01.1918 - V 301/17

    Kauf eines Grundstücks unter Verwendung von Vorbehaltsgut im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Dem ist nicht einmal sicher zu entnehmen, ob die seit 1970 erworbenen Grundstücke Gesamtgut geworden sind; erwarb sie der Kläger mit Mitteln seines Vorbehaltsgutes und hatte er beim Erwerb die Absicht, die Grundstücke zu seinem Vorbehaltsgut zu erwerben, so kann nach § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Erwerb durch Rechtsgeschäft, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht, vorliegen (RGZ 92, 139, 142).

    Erwirbt ein Ehegatte mit Mitteln seines Vorbehaltsgutes nicht wiederum Eigentum zu seinem Vorbehaltsgut (vgl. RGZ 92, 139, 142), was naheliegend ist, wenn er sich den Wert seines Vorbehaltsgutes erhalten will, sondern verwendet er die Mittel dazu, ein Grundstück zum Gesamtgut zu erwerben, um dort ein Familienheim zu errichten, so kann darin - falls nicht andere Umstände dagegen sprechen - stillschweigend die Erklärung liegen, daß es mit dieser Vermögensverschiebung sein Bewenden haben solle.

  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Erforderlich ist, daß die erhobene Feststellungsklage der Bereinigung der Streitpunkte dienlich ist (RG JW 1909, 223 Nr. 15; 1938, 1728; BGHZ 1, 65, 74 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; WM 1964, 1052).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Die erstrebte Feststellung muß aber stets ein Rechtsverhältnis betreffen, das heißt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, die als Rechtsfolgen aus einem konkreten Tatbestand fließen (RGZ 107, 303, 304; 158, 164, 166; BGHZ 22, 43, 47).
  • BGH, 20.12.1974 - IV ZR 191/73

    Verhandlungsbegriff - Leistungsfreiheit - Feststellungsklage -

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Dagegen steht die Feststellungsklage zur Entscheidung nur gedachter Rechtsfragen oder von einzelnen rechtserheblichen Vortragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses oder bloßer Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht zur Verfügung (BGH aaO; LM § 1542 RVO Nr. 2; LM § 256 ZPO Nr. 47; VersR 1975, 440; BGHZ 68, 331, 332).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Dagegen steht die Feststellungsklage zur Entscheidung nur gedachter Rechtsfragen oder von einzelnen rechtserheblichen Vortragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses oder bloßer Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht zur Verfügung (BGH aaO; LM § 1542 RVO Nr. 2; LM § 256 ZPO Nr. 47; VersR 1975, 440; BGHZ 68, 331, 332).
  • RG, 05.12.1923 - I 842/22

    Zum Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Die erstrebte Feststellung muß aber stets ein Rechtsverhältnis betreffen, das heißt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, die als Rechtsfolgen aus einem konkreten Tatbestand fließen (RGZ 107, 303, 304; 158, 164, 166; BGHZ 22, 43, 47).
  • RG, 01.07.1938 - III 159/37

    Liegt eine nach § 256 ZPO. zulässige Klage auf Anerkennung einer Urkunde vor,

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - IX ZR 82/80
    Die erstrebte Feststellung muß aber stets ein Rechtsverhältnis betreffen, das heißt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, die als Rechtsfolgen aus einem konkreten Tatbestand fließen (RGZ 107, 303, 304; 158, 164, 166; BGHZ 22, 43, 47).
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