Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3198
BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86 (https://dejure.org/1986,3198)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1986 - 3 StR 485/86 (https://dejure.org/1986,3198)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 485/86 (https://dejure.org/1986,3198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,3198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1984 - 2 StR 808/83

    Verminderung des Hemmungsvermögens eines Angeklagten - Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86
    Wenn es hier dem äußeren Verhalten des Angeklagten und dessen Erinnerung ersichtlich nicht die gleiche Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit beigemessen hat wie der Sachverständige, dann hätte es sich dazu auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 100, 101; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83; BGH bei Holtz MDR 1984, 795, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86
    Wenn es hier dem äußeren Verhalten des Angeklagten und dessen Erinnerung ersichtlich nicht die gleiche Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit beigemessen hat wie der Sachverständige, dann hätte es sich dazu auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 100, 101; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83; BGH bei Holtz MDR 1984, 795, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 18, 25).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

    Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

    Wenn aber allein die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 485/86).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • OLG Koblenz, 29.11.2010 - 1 Ss 197/10

    Strafurteil gegen Jugendlichen: Notwendige Begründung bei Abweichung von

    Folgt der Tatrichter der Auffassung des Sachverständigen nicht, so muss er allerdings dafür eine Sachkunde erkennen lassende Begründung geben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1 und Sachverständiger 2), und sich ferner mit allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, die im konkreten Fall Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt haben können.
  • BGH, 18.05.1995 - 4 StR 698/94

    Tatzeit-BAK - Alkohol - Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Verminderte

    Da der Sachverhalt weithin nicht aufgeklärt werden konnte, begegnet die Erwägung des Landgerichts, daß die im einzelnen von ihm erörterten Umstände möglicherweise vorgelegen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1).
  • BGH, 06.12.1989 - 2 StR 309/89

    Beweiserhebung - Urteilsverkündung - Wahrunterstellung - Beweisbehauptung

    Sollte er dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte (nur) erheblich vermindert schuldfähig war, wird er bei der Strafzumessung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Strafrahmenmilderung des § 49 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 4, 7, 8, 12; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Abdruck in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 17 vorgesehen).
  • BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88

    Bewertung des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver

    Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 270/87

    Anforderungen an die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht