Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,155
BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91 (https://dejure.org/1991,155)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1991 - 5 StR 536/91 (https://dejure.org/1991,155)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 (https://dejure.org/1991,155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 60 Nr. 2 StPO; § 370 AO
    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung; Tatbeendigung bei Umsatzsteuerhinterziehung; Vereidigungsverbot bei versuchter Strafvereitelung durch Falschaussage

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler durch Vereidigung eines Zeugen entgegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots - Verdacht der versuchten Strafvereitelung - Beruhen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Falschaussage auf der fehlerhaften Vereidigung - Abgrenzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 370; StGB §§ 52 ff., § 78 a
    Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 165
  • NJW 1992, 1054
  • MDR 1992, 388
  • MDR 1992, 389
  • NStZ 1992, 189
  • StV 1992, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91
    aa) Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung und enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens - einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47 m.w.N.).

    Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320, 321; 2, 163, 167; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30 und 33).

    Voraussetzung ist dabei, daß sich der Täter bei seinen Manipulationen nicht jeweils neu auf die Verhältnisse eingestellt hat (BGHSt 37, 45, 47; 36, 320, 321; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 25; BGH Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 680/89 - S. 8).

    Der Angeklagte war nicht von Anfang an entschlossen, immer nur einen bestimmten Teil seiner Umsätze anzugeben; vielmehr hat er sich von Jahr zu Jahr vorbehalten, die Umsatzzahlen mit der Jahreserklärung zu korrigieren oder auf andere Weise Umsatzsteuern zu hinterziehen (vgl. BGHSt 37, 45, 47).

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91
    Dieser Gesamtvorsatz muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein (BGHSt 26, 4, 7 f; 16, 124, 128 f; 12, 148, 155 f; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 3 und 9) .

    In Fällen der Steuerhinterziehung bedeutet dies, daß die Steuern, die der Täter hinterziehen will, nach Höhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sind (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 9, in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1991, 541).

    Dementsprechend haben auch in jüngerer Zeit verschiedene Senate des Bundesgerichtshofs eine fortgesetzte Handlung bejaht, obwohl der Gesamterfolg der Tat nicht von Anfang an feststand (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 ( - 1 StR 203/89 - Lieferantenbetrug) und 28 ( - 1 StR 538/89 - Angestelltenbestechlichkeit); Urteil des 2. Senats vom 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 (Abfallablagerung); BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 ( - 3 StR 24/89 - Umsatzsteuerhinterziehung) und 9 ( - 3 StR 90/90 - Einkommensteuerhinterziehung); BGH NStZ 1991, 541 ( - 5 StR 113/91 - institutionalisierte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 - (institutionalisierte Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 17. September 1991 - 5 StR 362/91 - (Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsbetrug)).

  • BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90

    Steuerhinterziehung - Beendigung der Tat

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91
    Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Steuerschuldner innerhalb des Kalenderjahres unrichtige Voranmeldungen aber keine Jahressteuererklärung abgibt (Fortentwicklung BGH, 11. Dezember 1990, 5 StR 519/90, BGHR AO § 370 Verjährung 3).

    Auch wenn weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben werden, ist die Tat mit dem Fristablauf für die Jahreserklärung beendet (BGHR AO § 370 Verjährung 3).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Trotz grundsätzlicher Beibehaltung (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 16, 124, 128 f.) ist es mit dem Hinweis, daß eine "schematische" Betrachtung nicht angebracht sei, in Fällen systematisierter, durch Schaffung organisatorischer Strukturen verfestigter Begehung von Tatserien dadurch faktisch aufgegeben worden (vgl. Foth in Festschrift für Nirk, 1992, S. 293, 294), daß unter diesen besonderen Bedingungen eine zeitliche (und damit auch gegenständliche) Begrenzung der Tatbegehung im Vorstellungsbild des Täters für entbehrlich gehalten wird (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. ferner u.a. BGHSt 16, 124, 128 f.; 38, 165, 167 f.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 5, 9, 28).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229).

    Deshalb ist die Steuerhinterziehung aufgrund der Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter bereits wegen Verletzung seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar ist (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NStZ 1996, 136, 137).

    Wegen der engen Verzahnung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, die sich jeweils auf dasselbe Kalenderjahr beziehen, ist das Tatgeschehen bei der Umsatzsteuerhinterziehung auch im Hinblick auf die unrichtigen oder pflichtwidrig nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig erst dann endgültig abgeschlossen, wenn diejenige Steuerhinterziehung beendet ist, die durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder durch Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung begangen worden ist; lediglich diese Steuerhinterziehung ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung zugleich beendet (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NJW 1989, 2140, 2141; BGH wistra 1991, 215, 216).

    Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicherweise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine solche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr.; vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Im Fall von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine Hinterziehung frühestens dann beendet, wenn eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt eingereicht wird, in der die unrichtigen Angaben aus der Voranmeldung wiederholt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, unter III.2.a bb und vom 10.12.1991 - 5 StR 536/91, BGHSt 38, 165, unter 3.c; BGH-Beschluss vom 03.03.1989 - 3 StR 552/88, wistra 1989, 188, unter 2.a; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz 98, m.w.N.; Peters in HHSp, § 370 AO Rz 555).
  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt zur äußeren Tatseite - außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens (vgl. BGHSt 36, 105, 109 f.; 38, 165, 166 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; 38, 165, 166 jeweils m.w.N.).

    Die zu hinterziehenden Steuern müssen, soll Fortsetzungszusammenhang angenommen werden, nach Höhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sein; dies hat der Senat zur Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern ausgesprochen (BGHSt 38, 165, 167).

    Der vom Senat im Rahmen der Umsatzsteuer mit monatlich abzugebenden Vorsteueranmeldungen verwendete Begriff der Institutionalisierung (BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) ist nur mit Vorsicht auf andere Steuerarten zu übertragen (vgl. den Nachweis in BGHSt 38, 165, 168 und BGH wistra 1993, 189).

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Zwar ist der Zeitpunkt des § 149 Abs. 2 AO für die Abgabe der Jahreserklärung auch für die Beendigung der durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerhinterziehung maßgeblich (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 - BGHR AO § 370 Verjährung 3 - für den Fall, daß weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben wurden, und Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 - BGHSt 38, 165, 169 - für den Fall, daß unrichtige Voranmeldungen, aber keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wurden).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Die Hinterziehung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 war mit Ablauf des 31. Mai 2002 nicht nur vollendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, §§ 168, 150 Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 2 Satz 1 aF AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), sondern auch beendet (§ 78a Satz 1 StGB; st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, wistra 2018, 42; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, wistra 2017, 234, 235 und vom 31. Mai 2011 - 1 StR 189/11, wistra 2011, 346; Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91, BGHSt 38, 165, 170).
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93

    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten

    Dies gilt auch für die die falschen Angaben wiederholenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 1979 und 1980, die in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den regelmäßig abgegebenen unzutreffenden Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden (BGHSt 38, 165, 170 f).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt durch Unterlassen beendet, zu dem der Angeklagte verpflichtet war, eine Jahreserklärung für 1981 abzugeben, ohne dieser Verpflichtung fristgerecht nachgekommen zu sein (vgl. BGHSt 38, 165, 169).

    aa) Die durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1981 am 10. Januar 1983 begangene Steuerhinterziehung ist im Verhältnis zu der durch Unterlassen der fristgerechten Jahreserklärung begangenen Steuerhinterziehung - die hier zu den vorausgegangenen Voranmeldungen im Fortsetzungszusammenhang steht (vgl. BGHSt 38, 165) - eine Nachtat, durch die die bereits erlangten Vorteile der schon beendeten Haupttat gesichert werden sollen.

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Zugleich war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 165, 170; BGH wistra 1991, 215, 216).
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9 Urt. v. 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38, 165 Urt v. 16. Juli 1991 - 5 StR 113/91 = NJW 1991, 3225 Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92.

    "Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 (NStZ 1992, 189, 190 ...) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner "Begrenzung" der Tatdauer, könne also auch ein sog. 'open-end-Vorsatz' sein, würde das nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehen ... Genau wie in den vom 5. Strafsenat genannten Entscheidungen des 4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in dem Gesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entscheidendes Kriterium zur inneren Tatseite einer fortgesetzten Handlung ... Das für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angesehene 'eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem' ... ist nicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1992 - 3 StR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt.".

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

  • OLG Köln, 22.07.2005 - 82 Ss 6/05

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 82/94

    Strafrecht der ehemaligen DDR - Hauptstrafe - Diebstahl - Milderes Gesetz

  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 37/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs

  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

  • BGH, 18.12.1991 - 5 StR 599/91

    Berechnungsgrundsätze verkürzter Steuern im Strafprozess - Aufhebung des gesamten

  • BFH, 01.11.1995 - V R 535/95

    Falsche Umsatzsteuerjahreserklärung - Erklärungsabgabe - Monatliche

  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92

    Fortsetzungzusammenhang bei mehreren Einbruchsdiebstählen - Vorliegen eines

  • BGH, 01.04.1992 - 3 StR 74/92

    Gesamterfolg - Tateinheit - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen -

  • BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91

    Anklagesatz bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

  • BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92

    Wiederholter Gebrauch von gestohlenen Kreditkarten als fortgesetzte Tat -

  • BGH, 16.02.1994 - 5 StR 578/93

    Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels -

  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 625/92

    Steuerhinterziehung - Fortsetzungstat - Institutionalisierung

  • OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 680/96

    Strafbarkeit eines für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht

  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 151/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs der Hehlerei - Voraussetzungen

  • BGH, 02.12.1992 - 2 StR 327/92

    Anforderungen an das Vorliegen einer fortgesetzten Tat in Fällen der

  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 361/91

    Zulässigkeit der Ermittlung schwarz zugekauften Mineralöls allein anhand des

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2003 - 13 KLs 75/94 Js 9639099
  • BGH, 09.02.1994 - 5 StR 20/94

    Vereidigungsverbot - Strafvereitelung - Hauptverhandlung - Verdacht - Zeuge -

  • BGH, 25.03.1992 - 1 StR 57/92

    Anforderungen an den Vorsatz bei sexuellem Mißbrauch im häuslichen Bereich

  • AG Münster, 12.06.2003 - 14 Cs 45 Js 1141/01

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einer Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93

    Berechnung des Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während einer

  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 230/93

    Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich einzelner Teilakte einer

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 562/95

    Verwerfung einer Revision

  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 385/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bei meheren

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 609/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat - Voraussetzungen für

  • BGH, 02.06.1992 - 5 StR 194/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Berichtigung eines Schuldspruchs - Verwerfung

  • BayObLG, 18.03.1998 - 4St RR 20/98

    Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung bzw.

  • BGH, 30.06.1993 - 5 StR 345/93

    Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Entschluss des Täters zum

  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 69/93

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Voraussetzung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht