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   BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97   

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https://dejure.org/1997,1627
BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97 (https://dejure.org/1997,1627)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1997 - 3 StR 250/97 (https://dejure.org/1997,1627)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 (https://dejure.org/1997,1627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; § 209 Abs. 2 StPO; § 243 Abs. 3 StPO; § 261 StPO
    Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen (Verletzung dieser Grundsätze durch Verlesen eines Vorlagebeschlusses vor Eintritt in die Beweisaufnahme; Inbegriff der Hauptverhandlung)

  • Wolters Kluwer

    Verlesen eines Vorlagebeschlusses vor Eintritt der Beweisaufnahme

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 209 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261, § 209 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 360
  • NJW 1998, 1163
  • NStZ 1998, 264
  • StV 1998, 636
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96

    Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (keine Verletzung dieser

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Zu dieser ablehnenden Haltung neigt auch der erkennende Senat (dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NStZ 1997, 506 f.).

    Er neigt aus den in BGH NStZ 1997, 506, 507 näher dargelegten Bedenken - keine unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern - dazu, in vergleichbaren Fällen einen Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.

    Sie haben, wie der Senat in seinem Urteil NStZ 1997, 506, 507 (mit zustimmender Anmerkung von Katholnigg) im einzelnen ausgeführt hat, dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen.

  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 433/86

    Beruhen eines Urteils auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Er hat zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren einmaliger Verlesung unterschieden und für den Fall einer nur einmaligen Verlesung unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68 ausgeschlossen, daß das Urteil auf einem möglichen Verfahrensfehler beruht (BGH JR 1987, 389 mit Anm. Rieß).

    Für dieses Ergebnis spricht zudem, daß der Gesetzgeber den Schöffen durch das erweiterte Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt (vgl. Rieß, JR 1987, 389, 392).

  • BGH, 23.02.1960 - 1 StR 648/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Der 1. Strafsenat hat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei (Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59).
  • BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    aa) So hat der Bundesgerichtshof das Überlassen einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen sowie die Einsichtnahme der Schöffen hierin für unzulässig erklärt (vgl. BGHSt 13, 73; RGSt 69, 120, 124).
  • BGH, 27.08.1968 - 1 StR 381/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Er hat zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren einmaliger Verlesung unterschieden und für den Fall einer nur einmaligen Verlesung unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68 ausgeschlossen, daß das Urteil auf einem möglichen Verfahrensfehler beruht (BGH JR 1987, 389 mit Anm. Rieß).
  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Bei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet (BGHSt 22, 289, 294).
  • BGH, 05.01.1954 - 1 StR 476/53

    Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung - Wiedergabe

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    cc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung angenommen, wenn der verlesene Eröffnungsbeschluß Ausführungen enthält, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen hinauslaufen (BGHSt 5, 261 ff.).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt und zu bloßen Statisten werden (vgl. zu dieser "modernen" Auffassung Dehn, NStZ 1997, 607, 608; Schreiber in: Festschrift für Welzel, S. 941, 953).
  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97
    aa) So hat der Bundesgerichtshof das Überlassen einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen sowie die Einsichtnahme der Schöffen hierin für unzulässig erklärt (vgl. BGHSt 13, 73; RGSt 69, 120, 124).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Dabei ist die Feststellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich der Urteilsberatung vorbehalten, denn die für das Urteil maßgeblichen Feststellungen muß der Tatrichter nach § 261 StPO aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewinnen (BGHSt 43, 360).
  • BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09

    Anfragebeschluss; summarischer Anklagesatz (Serien-Vermögensstraftaten)

    Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft.
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