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BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO; § 209 Abs. 2 StPO; § 243 Abs. 3 StPO; § 261 StPO
Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen (Verletzung dieser Grundsätze durch Verlesen eines Vorlagebeschlusses vor Eintritt in die Beweisaufnahme; Inbegriff der Hauptverhandlung) - Judicialis
- Wolters Kluwer
Verlesen eines Vorlagebeschlusses vor Eintritt der Beweisaufnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 43, 360
- NJW 1998, 1163
- NStZ 1998, 264
- StV 1998, 636
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Dabei ist die Feststellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich der Urteilsberatung vorbehalten, denn die für das Urteil maßgeblichen Feststellungen muß der Tatrichter nach § 261 StPO aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewinnen (BGHSt 43, 360). - BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09
Anfragebeschluss; summarischer Anklagesatz (Serien-Vermögensstraftaten)
Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.;… Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft.