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   BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09   

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BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09 (https://dejure.org/2009,2306)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 (https://dejure.org/2009,2306)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 (https://dejure.org/2009,2306)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger; Notwendigkeit einer Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstraktgenerellen Maßstab

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässige Zuschlagserteilung durch den den kranken Kollegen vertretenen Rechtspfleger aufgrund ad hoc Zuweisung der Sache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regeln der richterlichen Geschäftsverteilung auf Rechtspfleger unanwendbar; gesetzlicher Richter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger; Notwendigkeit einer Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstraktgenerellen Maßstab

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung bestimmter Geschäfte auf Rechtspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtspfleger sind keine Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1366
  • MDR 2010, 341
  • FGPrax 2010, 100
  • FamRZ 2010, 370
  • WM 2010, 910
  • Rpfleger 2010, 277
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04

    Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    (1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III. 1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a. A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786).

    aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3).

    Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt.

    Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern allein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen Richter zugänglich sein müssen (BVerfGE 101, 397, 407).

    Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zuschlagsentscheidung, sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407).

  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 201.61

    Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3).

    Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).

  • BGH, 05.10.2006 - V ZB 168/05

    Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Dessen Wert ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m. w. N.).
  • LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 318/85

    Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eines Rechtspflegers; Gründe

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Versteigerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10).
  • BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65

    Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst -

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64).
  • BGH, 01.10.2009 - V ZB 37/09

    Aufhebung der Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 - juris), keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist.
  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 75/06

    Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung des zuständigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 2009, XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220, 1221).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt.
  • BGH, 15.05.1986 - IX ZR 2/85

    Anfechtbarkeit des Erwerbs eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

  • BGH, 19.10.1959 - VII ZR 68/58

    Rechtsmittel

  • OLG München, 16.12.2005 - 30 WF 374/05

    Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger für ein Kind

  • BGH, 07.11.1969 - V ZR 85/66

    Fehlerhafte Feststellung des geringsten Gebots

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 172/08

    Umfang des Schutzes eines Vollstreckungsgläubigers durch die Amtspflicht eines

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • RG, 29.10.1932 - V 240/32

    Findet die Vorschrift des § 50 ZVG. über die Barzahlung des Kapitalbetrags von

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Rechtspfleger sind keine Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 405; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09, WM 2010, 910, 911 mwN).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 391/16

    Kindschaftssache: Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines

    Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (BGH Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 - NJW-RR 2010, 1366 Rn. 17).
  • LG Hannover, 02.03.2021 - 6 T 2/21

    Versagung des Zuschlags als Wirkung einer einstweiligen Verfügung

    Denn eine solche Übernahme verstößt - jedenfalls in Fällen, in welchen es sich nicht um eine in bestimmten Einzelfällen mögliche und rechtlich zulässige ad hoc-Übertragung eines laufenden Verfahrens auf einen anderen mit Zwangsversteigerungssachen betreuten Rechtspfleger handelt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09; mit kritischer Anmerkung: Vollkommer, LMK 2010, 300524 - abrufbar bei beck-online) - gegen das (generelle) Handlungsverbot, welches der Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 10 S. 1 RPflG) normiert hat.

    cc) Die im hiesigen Verfahren praktizierte Vorgehensweise ist auch nicht mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 - zugrunde lag, vergleichbar, da dort die originär zuständige Rechtspflegerin erkrankt war und sich die Frage stellte, ob eine (nachträgliche) ordnungsgemäße Vertretungsregelung dadurch getroffen wurde, dass das Verfahren nach Zuweisung der Verfahren der erkrankten Rechtspflegerin an andere Rechtspfleger nach Endziffern durch den dadurch bestimmten Gruppenleiter weiterbearbeitet wurde.

    30d) Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Rechtspfleger zwar gemäß § 3 Nr. 1 lit. i) RPflG in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung übertragen werden, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) sowie Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) auf Verfahren vor dem Rechtspfleger jedoch - wie höchst- und verfassungsrichterlich geklärt ist - nicht anwendbar sind (BVerfG, Beschluss vom 14.10.1969 - 1 BvR 30/66; BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68; BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 - 2 BvL 2/80; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09).

    Selbst wenn der Gerichtspräsident bzw. -direktor als Gerichtsvorsand die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 S. 1 RPflG jederzeit und wegen der Unanwendbarkeit von § 21e GVG selbst unterjährig ändern kann und somit auch die Ad-hoc-Zuweisung von Geschäften möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09), würde die Annahme einer Heilungsmöglichkeit im hiesigen Fall, in welchem keine Änderung oder Ad-hoc-Zuweisung vorliegt, die grundsätzlich auch für die Rechtspflegertätigkeit erforderliche Zuweisung von abgegrenzten Bereichen, welche auch mündlich möglich ist, jedoch regelmäßig in einem Geschäftsverteilungsplan (LG Aachen, Beschluss vom 08.06.2009 - 3 T 47/09; Schmid, Rechtspflegergesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 4) erfolgen sollte, obsolet machen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 574 Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, weil jedenfalls vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 - die Frage, ob trotz des Umstandes, dass der in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normierte Grundsatz des "gesetzlichen Richters" auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, dennoch keine Heilung bei Tätigwerden des unzuständigen Rechtspflegers angenommen werden kann, weil ein Grundrechtsverstoß in Form einer Verletzung des Rechts auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren vorliegt, wenn der geschäftsmäßige Vertreter während der Anhängigkeit des Ablehnungsgesuchs die in den Aufgabenbereich des abgelehnten Rechtspflegers fallenden Tätigkeiten in diesem Verfahren übernimmt und den Zuschlag erteilt, von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung erscheint.

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auf Rechtspfleger überhaupt anwendbar ist (vgl. z. B. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 150/151, wonach ein Rechtspfleger nicht Richter im Sinn des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts ist; BGH vom 10.12.2009 NJW-RR 2010, 1366/1367; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 35; vgl. für bestimmte Konstellationen aber auch BVerfG vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 143/09

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ersteigerungsgebots wegen unterbliebener

    Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist; dieser Wert ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009, V ZB 111/09, Tz. 26 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2014 - 20 W 214/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vollmacht

    Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, der entscheidende Rechtspfleger sei unzuständig gewesen, vermag dies der Beschwerde nicht zu Erfolg zu verhelfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 2010, 341) die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger weder mittelbar noch unmittelbar anzuwenden sind.
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 9 T 347/16
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 (V ZB 111/09), juris-Rdn. 25).
  • VG Düsseldorf, 30.08.2021 - 29 K 8012/19
    vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 -, juris Rn. 17.
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