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   BGH, 10.12.2013 - VIII ZR 174/13   

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https://dejure.org/2013,41520
BGH, 10.12.2013 - VIII ZR 174/13 (https://dejure.org/2013,41520)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2013 - VIII ZR 174/13 (https://dejure.org/2013,41520)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13 (https://dejure.org/2013,41520)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 554 Abs 2 S 2 BGB vom 02.01.2002
    Wohnraummiete: Vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen als nicht zu rechtfertigende Härte für den Mieter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch einen Mieter hinsichtlich Härteabwägung i.R.d. Mieterhöhung des Vermieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Modernisierung; Härtegründe; Einwand finanzieller Härte; Haushaltseinkommen; künftige Miete; allgemein üblicher Zustand; Duldung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen als nicht zu rechtfertigende Härte für den Mieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 544 Abs. 2 S. 2 und S. 4
    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch einen Mieter hinsichtlich Härteabwägung i.R.d. Mieterhöhung des Vermieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ob eine Modernisierungsmieterhöhung zu einer unangemessenen finanziellen Belastung des Mieters führt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 396
  • NZM 2014, 193
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    Die Beurteilung, ob eine Modernisierungsmaßnahme für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - VIII ZR 275/07, NZM 2008, 883 Rn. 30; vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10, NJW 2011, 1220 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396 Rn. 1 [jeweils zu § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB aF]).
  • LG Berlin, 26.04.2016 - 67 S 78/16

    Wohnraummiete: Wegfall der Duldungspflicht des Mieters bei

    Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, wobei neben den modernisierungsbedingten finanziellen Belastungen des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396 Tz. 1, 2).

    Bedingt durch diese Wechselwirkung führen - selbst nur anteilige - modernisierungsbedingte Mieterhöhungen bei Mietern mit einem besonders niedrigen Einkommen allenfalls dann nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden Härte, wenn die Modernisierung mit einem nachhaltigen und deutlichen Zuwachs an Wohnkomfort verbunden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396 Tz. 2 (zur Berücksichtigung des Komfortzuwachses)).

  • LG Berlin, 28.12.2021 - 67 S 279/21

    Wirtschaftlicher Härteeinwand nach Mieterhöhung bei gutem Einkommen

    Denn die Berufung verkennt, dass bei der Härtefallabwägung nicht allein - und schon gar nicht schematisch - auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abgestellt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13, NZM 2014, 193, beckonline Tz. 3; Schindler, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2021, § 559 Rz. 101 m.w.N.).
  • LG Berlin, 24.01.2017 - 67 S 328/16

    Wohnraummietvertrag: Ausschluss einer Modernisierungsmieterhöhung bei besonderer

    Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, wobei neben der modernisierungsbedingten finanziellen Belastung des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR174/13, NJW-RR 2014, 396 Tz. 1, 2 bei juris).
  • LG Berlin, 19.12.2014 - 63 S 103/14

    Modernisierungsankündigung - formelle Wirksamkeit

    Generalisierende Aussagen sind insoweit nicht möglich (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13 - NZM 2014, 193).
  • LG Köln, 04.07.2019 - 6 S 37/19

    Wann ist eine Modernisierungsankündigung zu unbestimmt?

    aa) Die Bestimmung der maßgeblichen Höhe der zumutbaren Mietbelastung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen; generalisierende Aussagen verbieten sich (vgl. jeweils zu § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. BGH, Hinweisbeschl. v. 10.12.- - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396 Rn. 1; LG Berlin, Beschl. v. 26.04.2016 - 67 S 78/16, BeckRS 2016, 10651; LG Berlin, Urt. v. 30.05.- - 67 S 577/12, BeckRS -, 199259 Rn. 33).
  • LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19

    Wohnraummiete in Berlin: Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung

    Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, wobei neben der modernisierungsbedingten finanziellen Belastung des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396).
  • LG Berlin, 09.10.2018 - 63 S 48/18

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme: Vorliegen einer finanziellen Härte bei

    Generalisierende Aussagen verbieten sich daher (zu § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13 -, juris).
  • AG München, 08.08.2018 - 414 C 26569/16

    Berechtigtes Mieterhöhungsverlangen für den Einbau eines Lifts

    Nach BGH 10.12.2013 - VIII ZR 174/13 ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
  • LG Berlin, 18.03.2020 - 64 S 103/19

    Finanzieller Härteeinwand gegen Mieterhöhung bei zeitnahem Pensionseintritt

    Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, wobei neben den modernisierungsbedingten finanziellen Belastungen des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10.12.2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396 [beck]).
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