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   BGH, 11.01.1962 - VII ZR 239/60   

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https://dejure.org/1962,621
BGH, 11.01.1962 - VII ZR 239/60 (https://dejure.org/1962,621)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1962 - VII ZR 239/60 (https://dejure.org/1962,621)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1962 - VII ZR 239/60 (https://dejure.org/1962,621)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 280
  • NJW 1962, 739
  • MDR 1962, 396
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Zu § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. weist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf seine Entscheidung in BGHZ 36, 280 hin, aus welcher sich jedoch keine Nachteile für den dortigen Rechtsmittelbeklagten ergeben hätten.
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.09.2017 - L 1 R 199/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten -

    Dabei ist bereits allgemein anerkannt, dass § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht ausnahmslos gilt und insbesondere keine Anwendung findet, wenn sich die Sachlage eindeutig geändert hat (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1962 - VII ZR 239/60 - BGHZ 36, 280; vgl. auch Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 119 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Grundsätzslich ist allein die Vermögenslage des Antragstellers (hier der Klägerin) maßgebend (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl. § 114 II 1 b; vgl. auch BGHZ 36, 280).
  • OLG Celle, 12.11.2012 - 14 W 39/12

    Prozesskostenhilfe für die Klage des Insolvenzschuldners nach Freigabe der

    Vermögende Dritte, die an einem positiven Prozessergebnis für die bedürftige Partei insoweit interessiert sind, als sie gegen diese Ansprüche geltend machen und vollstrecken wollen bzw. können, bleiben außer Betracht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 35 m. w. N.; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdnr. 9; OLG Düsseldorf, NJW 1958, 2021; ebenso auch OLG Hamm, VersR 1982, 1068 für sicherungsabgetretene und BGH, BGHZ 36, 280 für gepfändete Forderungen).
  • OLG Hamm, 19.11.1991 - 29 U 169/89

    Vorschußpflicht für DNA-Gutachten im Vaterschaftsfeststellungsprozeß

    So entspricht es einer weit verbreiteten Auffassung, daß sogar entgegen dem Wortlaut von § 119 S. 2 ZPO einer Partei, die im vorherigen Rechtszug obsiegt hat, Prozeßkostenhilfe für die höhere Instanz zur Rechtsmittelverteidigung ausnahmsweise zu versagen ist, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen als offensichtlich fehlerhaft darstellt, insbesondere wenn sie auf einem vorwerfbaren Verhalten beruht (vgl. BGHZ 36, 280, 281; BGH FamRZ 89, 266; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 119 Anm. 6 B c; Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 119 Rdn. 31 jeweils m. w. N. aus Literatur und Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 27.02.1986 - 14 W 4/86

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines fremden Rechts;

    Auch in dem Fall, daß der Pfändungsschuldner die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung gerichtlich geltend macht, ist anerkannt, daß es nur auf die Vermögensverhältnisse des Pfändungsschuldners ankommt (BGHZ 36, 280, 283) [BGH 11.01.1962 - VII ZR 239/60] .
  • LAG Nürnberg, 22.07.1988 - 7 Ta 16/88

    Klage auf Zahlung des Entgelts, das dem gekündigten Arbeitnehmer bei

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  • OLG Hamm, 26.02.1980 - 1 UF 24/80
    Die gerichtliche Geltendmachung eines dem Kläger zustehenden Anspruchs, der auch in der Vollstreckung realisierbar erscheint, ist in aller Regel nicht mutwillig; auch führt die Abtretung oder Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung nach überwiegender Ansicht nicht zu der Entziehung des Armenrechts (BGHZ 36, 280; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 121 Anm. 2).
  • OLG Celle, 27.03.1981 - 16 U 133/80
    Zu der alten Fassung dieser Vorschrift war es jedoch anerkannt, daß das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Bewilligung von Armenrecht für den Rechtsmittelzug nicht mehr rechtfertigen (vgl. BGHZ 36, 280).
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