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   BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65   

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BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65 (https://dejure.org/1966,6638)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1966 - 5 StR 494/65 (https://dejure.org/1966,6638)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1966 - 5 StR 494/65 (https://dejure.org/1966,6638)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Angabe von die Bedeutungslosigkeit einer Beweisbehauptung begründenden Tatsachen durch das Gericht - Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Dauer der Freiheitsstrafe bei Ungeständigkeit des Angeklagten - Verhältnis von Freiheitsstrafe und Verhängung eines ...

 
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  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65
    Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 1, 103; 1, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH NJW 1956, 1164; BGH GA 1957, 16).
  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65
    Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 1, 103; 1, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH NJW 1956, 1164; BGH GA 1957, 16).
  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 96/52

    Verletzung des Fragerechts des Verteidigers - Abweisung einer Frage wegen

    Auszug aus BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65
    Hätte das Landgericht den Antrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, so hätte es dabei nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachen angeben müssen, aus denen sich, die Bedeutungslosigkeit ergab (RsprRGSt 1, 331; RG JW 1931, 282344; BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH NJW 1953, 3521).
  • BGH, 03.05.1956 - 3 StR 87/56
    Auszug aus BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65
    Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 1, 103; 1, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH NJW 1956, 1164; BGH GA 1957, 16).
  • RG, 01.02.1940 - 5 D 888/39

    1. Wenn es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, nach dem § 42 l StGB.

    Auszug aus BGH, 11.01.1966 - 5 StR 494/65
    Ein Berufsverbot darf nur dann verhängt werden, wenn die Verbüßung der Freiheitsstrafe allein den Angeklagten wahrscheinlich nicht an neuen Straftaten im Erzieherberuf hindern würde (RGSt 74, 54; BGH GA 1953, 154, 155; 1955, 149, 151).
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