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BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83 |
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- Wolters Kluwer
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für ein Berufungsverfahren durch den Bundesgerichtshof - Voraussetzung für Einordnung eines Rechtsstreites als Familiensache - Rechtmäßigkeit der Annahme einer Familiensache bei Geltendmachung einer Darlehensforderung - Einordnung ...
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- BGH, 16.12.1982 - IX ZR 90/81
Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Ferner ist es möglich, daß die Parteien für eine beabsichtigte Scheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen schließen, die einerseits die an einzelnen Gegenständen bestehende Rechtsgemeinschaft regelt, andererseits aber auch die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen betrifft und insoweit den gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch festlegt, modifiziert oder ersetzt (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB; hierzu Urteile des BGH vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157 und IX ZR 52/81 - FamRZ 1983, 160).Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zum Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.).
- BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69
Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zum Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.). - BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78
Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Vielmehr können sie durch Ehevertrag auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (vgl. etwa BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 47/78 - NJW 1978, 1923, 1924 = FamRZ 1978, 771 - nur LS -).
- BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Wenn die Parteien, wie geltend gemacht, die Vereinbarung geschlossen haben, weil sie davon ausgegangen sind, daß die Klägerin keinen Unterhalt verlangt, so kann auch dies den Rechtsstreit über die erhobenen Ansprüche nicht zur Familiensache machen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - FamRZ 1978, 873, 874). - BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zum Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.). - BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Ob für die Beurteilung des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, ist demgegenüber unerheblich (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988 und vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047). - BGH, 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81
Geltendmachung einer Nichtfamiliensache und einer Familiensache im Verhältnis von …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Ob für die Beurteilung des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, ist demgegenüber unerheblich (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988 und vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047). - BGH, 16.12.1982 - IX ZR 52/81
Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Ferner ist es möglich, daß die Parteien für eine beabsichtigte Scheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen schließen, die einerseits die an einzelnen Gegenständen bestehende Rechtsgemeinschaft regelt, andererseits aber auch die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen betrifft und insoweit den gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch festlegt, modifiziert oder ersetzt (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB; hierzu Urteile des BGH vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157 und IX ZR 52/81 - FamRZ 1983, 160). - BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 501/80
Ansprüche aus Scheidungsfolgenvergleich - Zugewinngemeinschaft - Güterrechtlicher …
Auszug aus BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83
Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zum Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.).