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   BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94   

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https://dejure.org/1995,1083
BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94 (https://dejure.org/1995,1083)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1995 - VIII ZR 61/94 (https://dejure.org/1995,1083)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94 (https://dejure.org/1995,1083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 535
    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der geleisteten Sonderzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 954
  • ZIP 1995, 286
  • MDR 1995, 243
  • NZV 1995, 182
  • WM 1995, 438
  • BB 1995, 428
  • DB 1995, 467
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94
    Die der Klägerin zustehenden Zinsen seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 115, 268, 273) [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90] gemäß § 287 ZPO auf 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu schätzen.

    Dies läßt sich zwar entgegen dessen Auffassung nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1991 (BGHZ 115, 268, 273) [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90] herleiten.

  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94
    Jedenfalls ist sie nach § 9 Abs. 1 AGBG bereits deshalb unwirksam, weil sie laufzeitabhängige und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparte Aufwendungen nicht zugunsten des Leasingnehmers berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2043 unter II 1).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 238/93

    Haftung für Mißbrauch vorcodierter Sparkassen-Überweisungsformulare

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94
    Wie der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich klargestellt hat (Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 = WM 1994, 2073 unter III 1), bezog sich die damalige Entscheidung lediglich auf den Zinsanspruch von Kreditinstituten, nicht aber einer Handelsgesellschaft, um die es sich im vorliegenden Fall auch bei der Klägerin handelt.
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines

    Schließlich wird der Leasingnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1).

    Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

    Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb, jeweils m.w.Nachw.).

    Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2).

    Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Celle und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

    Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 24 U 208/08

    Kündigung und Abrechnung eines Leasingvertrages über einen Pkw

    Die Vereinbarung des Übergangs von der Kilometer-Abrechnung zur Restwert-Abrechnung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB kann als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB oder wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein (vgl. BGH NJW 2004, 2823; NJW 2001, 2165; NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Dann ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diese hat die Klägerin zutreffend mit 17.566,90 EUR nach der vorschüssigen Barwertformel unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 3, 95 % und ersparter laufzeitabhängiger Kosten von 3% errechnet (vgl. BGH NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Es kommt ferner nicht darauf an, ob die dem Beklagten zu erstattende Differenz zwischen realem Fahrzeugwert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und hypothetischem Fahrzeugwert bei regulärer Vertragsbeendigung durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlereinkaufspreise netto erfolgen kann, wenn der Leasinggeber weder eine eigene Verwertungsabteilung unterhält noch Abwicklungskosten in seine Kalkulation eingestellt hat (so BGH NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; OLG Oldenburg DAR 2003, 460) oder ob sie durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlerverkaufspreise netto zu erfolgen hat, weil der Leasinggeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung anderen Möglichkeiten als der Veräußerung zum Händlereinkaufspreis nachgehen muss (so BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt Urt. v. 6. März 2006, Az. 17 U 84/05 - zitiert nach juris).

    Abzuziehen sind von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleichs lediglich die Vorteile, die der Klägerin dadurch zukommen, dass sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. BGH NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    a) Zutreffend ist zwar, daß bei unwirksamer Regelung pauschalierten Schadensersatzes der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen ist (Senatsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94 = WM 1995, 438 unter II 2 und vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 1; BGHZ 97, 65, 74; 95, 39, 55 ff).

    bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich davon auszugehen, daß der Leasinggeber laufzeitabhängige Aufwendungen einspart (Urteil vom 11. Januar 1995 aaO. unter II 1; vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 1; BGHZ 82, 121, 132).

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

    Deren Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach aber aus Nr. V.5 der Leasing-Bedingungen, gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf den Modellcharakter der in § 11 Abs. 1 VerbrKrG getroffenen Regelung keine Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94 = WM 1995, 438 [BGH 11.01.1995 - VIII ZR 61/94] unter II 3 b; zustimmend Casper NJW 1997, 240 sowie Heinrichs NJW 1997, 1407, 1409).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 24 U 44/05

    Restwertabrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages?

    Der Schaden der Klägerin ist somit konkret ohne Rücksicht auf den Restwert zu berechnen, weil die Klägerin auch bei vertragsgemäßer Abwicklung des Leasingvertrages keinen Anspruch auf Vergütung des Restwerts gehabt hätte (vgl. BGH NJW 1995, 954; NJW 1985, 2253).
  • OLG Oldenburg, 02.06.2003 - 15 U 29/03

    Schadensersatzanspruch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzug

    Sie ist dabei der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; 1998, 704) gefolgt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 954) und die auch vom Senat geteilt wird.

    Sie sind wie gezahlte Leasingraten zu behandeln, sodass eine Abzinsung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 954).

  • OLG Dresden, 09.02.2007 - 8 U 2197/06

    Abwicklung eines wegen Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigten Pkw-Leasingvertrags

    Selbst wenn das auf die Ermittlung des zu ersetzenden Kündigungsschadens bezogene Klauselwerk der Klägerin - um solches handelt es sich auch bei den zuletzt zitierten Regelungen - insgesamt weder überraschend noch intransparent sein sollte (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2004, 2823 unter II 2 a aa; BGH WM 1995, 438 unter II 1), hält es jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F.) nicht stand.

    b) Die Klägerin ist deshalb gehalten, ihren ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen, die nach höchstrichterlicher, vom Senat in ständiger Praxis geteilter Rechtsprechung für die Abrechnung vorzeitig beendeter Kilometerabrechnungsverträge gelten (grundlegend OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt in BGH WM 1995, 438 unter II 2; BGH NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb m.w.N.), konkret darzulegen und ggf. zu beweisen.

  • BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 77/99

    Nutzungszinsen im Unternehmenskaufvertrag

    Diese Vorschrift enthält die Wertung des Gesetzgebers, daß ein derartiger Zinssatz den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 246 Rdnr. 12), und ihr kommt deshalb Modellcharakter zu (BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, NJW 1995, 954 unter II, 3 b).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995, 954, 955 und 1146, 1148), nach der im Falle fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Leasingnehmers eine anteilige Rückerstattung der Sonderzahlung nicht in Betracht kommt, dürfte einer solchen Rechtsauslegung wegen der hier in Betracht zu ziehenden differenten Fallgestaltung jedenfalls nicht von vorn herein entgegenstehen.
  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag

    Gutzubringen sind dem Kläger von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleiches lediglich die Vorteile, die der Beklagten dadurch zukommen, daß sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten und den Restwertbetrag, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Brandenburg, 10.12.1997 - 7 U 87/97

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Fahrzeugleasingvertrages;

  • OLG Stuttgart, 06.02.1996 - 6 U 112/95

    Anspruch auf die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages geschuldeten

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2005 - 24 U 13/02

    Vertragsgestaltung beim Leasingvertrag - Verwertungsrisiko und Sachrisiko trotz

  • OLG Dresden, 19.01.2001 - 8 U 1341/00

    Formnichtigkeit; Geschäftsführer; Heilung; treuwidrig

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
  • OLG Celle, 21.06.2000 - 2 U 216/99

    Leasingvertrag ; Fristlose Kündigung; Annahmeerklärung ; AGB-Klausel;

  • OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98

    Einbeziehung des Restwertes von Kilometerabrechnungsverträgen in die

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 151/12
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2013 - 24 U 151/12
  • LG Wuppertal, 13.12.2001 - 7 O 194/01

    Entschädigungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung; Übernahme der Sachgefahr

  • LG Köln, 01.04.2008 - 8 O 154/07

    Berechnung des Schadenersatzes im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines

  • OLG Celle, 19.05.1999 - 2 U 175/98
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