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   BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93   

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BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93 (https://dejure.org/1995,1731)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1995 - XII ZR 236/93 (https://dejure.org/1995,1731)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - XII ZR 236/93 (https://dejure.org/1995,1731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361, § 1577 Abs. 2
    Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 962
  • MDR 1995, 386
  • FamRZ 1995, 343
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Diese Vorschrift regelt allgemein die Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146).

    Soweit es sich um die Anrechnung von Vergütungen für nicht zumutbare Versorgungsleistungen der hier erörterten Art handelt, ist die Vorschrift ebenfalls heranzuziehen, und zwar auch im Rahmen des Trennungsunterhalts (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 aaO. S. 149 und vom 20. Mai 1987 aaO.; Kalthoener/Büttner aaO.; s.a. Erman/Dieckmann BGB 8. Aufl. § 1577 Rdn. 13).

  • OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86

    Anspruch auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des notwendigen

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Soweit in der Rechtsprechung Abweichendes vertreten werde (Hinweis auf OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045), könne dem nicht gefolgt werden.

    d) Soweit die Revision geltend macht, über die vorstehend behandelten Punkte hinaus müsse eine Ersparnis von Generalunkosten berücksichtigt werden, die durch das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft regelmäßig eintrete (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044, 1045. regelmäßig 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten), kann dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86

    Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die nach ständiger Rechtsprechung anzusetzende Vergütung für Versorgungsleistungen der hier erörterten Art insoweit nicht einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, daß vielmehr die tatsächliche Übernahme und Ausübung der Versorgungsdienste ein gewichtiges Indiz für deren Zumutbarkeit darstellt (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 50/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013).

    Soweit es sich um die Anrechnung von Vergütungen für nicht zumutbare Versorgungsleistungen der hier erörterten Art handelt, ist die Vorschrift ebenfalls heranzuziehen, und zwar auch im Rahmen des Trennungsunterhalts (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 aaO. S. 149 und vom 20. Mai 1987 aaO.; Kalthoener/Büttner aaO.; s.a. Erman/Dieckmann BGB 8. Aufl. § 1577 Rdn. 13).

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Wenn die Mietzinsen allein von ihrem neuen Partner getragen würden, könnte sie nicht den vollen Unterhalt verlangen, sondern nur einen solchen, der aufgrund der anderweitigen Deckung ihres Wohnbedarfs reduziert ist; auf konkrete Absprachen mit dem Partner zu diesem Punkt oder darauf, ob er den Beklagten zu entlasten gewillt ist, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 23. April 198 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 668; MünchKomm/Richter aaO. § 1577 Rdn. 13; s.a. Senatsurteil vom 8. Dezember 1983 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 152).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 331/81

    Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Wenn die Mietzinsen allein von ihrem neuen Partner getragen würden, könnte sie nicht den vollen Unterhalt verlangen, sondern nur einen solchen, der aufgrund der anderweitigen Deckung ihres Wohnbedarfs reduziert ist; auf konkrete Absprachen mit dem Partner zu diesem Punkt oder darauf, ob er den Beklagten zu entlasten gewillt ist, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 23. April 198 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 668; MünchKomm/Richter aaO. § 1577 Rdn. 13; s.a. Senatsurteil vom 8. Dezember 1983 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 152).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Hier ist der Unterhalt der Klägerin im Wege der sog. Differenzmethode bemessen worden, die trennungsbedingten Mehrbedarf eines Ehegatten nicht besonders berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; MünchKomm/Richter aaO.).
  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89

    Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Nur wenn im Einzelfall bei der Bestimmung des Unterhalts sog. trennungsbedingter Mehrbedarf zugebilligt worden ist, wird dieser infolge der Begründung einer Wirtschaftsgemeinschaft mit einem neuen Partner regelmäßig entfallen (ebenso Soergel/Häberle aaO.; Griesche in FamGB § 1577 Rdn. 18; FamK-Rolland/Hülsmann § 1577 BGB Rdn. 48; s.a. MünchKomm/Richter aaO. § 1578 Rdn. 16 a; Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, 1088).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 1/90

    Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Da die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit die Klägerin trägt (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 673 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Griesche in FamGB § 1577 Rdn. 17; Göppinger/von Els Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1007), treffen sie die nachteiligen Folgen einer insoweit verbleibenden Ungewißheit.
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 226/93

    Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Da die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit die Klägerin trägt (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 673 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Griesche in FamGB § 1577 Rdn. 17; Göppinger/von Els Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1007), treffen sie die nachteiligen Folgen einer insoweit verbleibenden Ungewißheit.
  • OLG Karlsruhe, 26.06.1987 - 16 WF 103/87

    Unterhaltspflicht; Berechnung; Berufstätig; Entgelt

    Auszug aus BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93
    Der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte voll berufstätig ist, reicht nicht in jedem Falle aus, um die vollständige Anrechnungsfreiheit zu rechtfertigen (abweichende Stimmen berücksichtigen § 1577 Abs. 2 Satz 2 nicht. OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 99, 100; Griesche in FamGB § 1577 Rdn. 13; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil IV Rdn. 742).
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 257/95

    Verschweigen höherer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kann zum Verlust des

    Allgemein kann eine neben der Kindesbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit als überobligationsmäßig zu beurteilen sein mit der Folge, daß die daraus erzielten Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 2 BGB jedenfalls teilweise anrechnungsfrei bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 236/93 - FamRZ 1995, 343).
  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung

    (1) Allerdings knüpft der nach einer Quote ermittelte Unterhaltsbedarf eines Ehegatten (auch) an das Zusammenleben in der Ehe und an die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile an; er ist bereits unter Einschluss von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten bemessen (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 236/93 - FamRZ 1995, 343; Schael FuR 2006, 6, 7 m.w.N.).

    Der dem geschiedenen Ehegatten gewährte Zuschlag auf seinen nach der Quote ermittelten Bedarf knüpft an das Nichtvorhandensein von Haushaltsersparnissen an, die anderen Mitgliedern seiner unterhaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen; er stellt deshalb nach Ansicht des Senats - in weitestem Sinne - eine Art trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der durch das gemeinsame Wirtschaften in einer neuen Partnerschaft gedeckt werden kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. Januar 1995 aaO).

  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01

    Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode;

    Aus guten Gründen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass es sich bei derartigen Versorgungsleistungen nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern um eine besondere Art anderweitiger Dekkung des Unterhaltsbedarfs handele (BGH FamRZ 1988, 259 [263]; FamRZ 1995, 343).
  • OLG Hamburg, 28.07.2004 - 2 UF 73/03

    Höhe des Unterhalts der nichtehelichen Mutter; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Dass der Unterhaltsberechtigte durch die Erzielung von Erwerbseinkommen aus unzumutbarer Arbeit im Ergebnis mehr Mittel zur Verfügung hat als der Verpflichtete, erfordert für sich genommen keine Billigkeitskorrektur, denn bei besonderen Leistungen des Berechtigten kann dieses Ergebnis durchaus dem Gerechtigkeitsempfinden entsprechen (BGH, FamRZ 1995, 343 ).
  • OLG Schleswig, 31.05.2006 - 12 UF 65/05

    Keine verminderte Leistungsfähigkeit eines gesteigert Unterhaltspflichtigen bei

    Beim Ehegattenunterhalt ist ein Zusammenlebensvorteil grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da der nach § 1361 Abs. 1 BGB geschuldete Unterhalt an das Zusammenleben während der Ehe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteile anknüpft und demgemäß in der Regel bereits unter Einschluss dieser Vorteile bemessen ist (BGH NJW 1995, 962, 963).
  • OLG München, 23.05.2003 - 16 UF 783/03

    Berücksichtigung der Haushaltsführung für einen neuen Lebensgefährten bei der

    Der BGH sieht das bei Haushaltsführung für einen neuen Partner angesetzte Einkommen als Vergütung eigener Art an (BGH FamRZ 1987, 1011; FamRZ 1995, 343).

    Nach BGH handelt es sich insoweit auch bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit i.d.R. um kein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit (BGH FamRZ 1995, 343).

  • OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache

    Er hat sich jedoch hierbei nicht mit seiner ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach der eine Herabsetzung des Selbstbehalts im Hinblick auf das Zusammenleben immer konkrete Feststellungen erfordert, dass solche Ersparnisse vorliegen, wobei bei entsprechenden Feststellung eine Schätzung gem. § 287 ZPO hinsichtlich der Höhe erfolgen kann (BGH FamRZ 1995, 343; 1991, 182).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2002 - 10 WF 57/01

    Umfang der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht hinsichtlich Scheidungsfolgen

    Dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte erbringe seiner Lebensgefährtin haushälterische Versorgungsleistungen, für die ihm eine Vergütung zuzurechnen sei (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 343; Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1, Rz. 372), ist ebenfalls nachzugehen.
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

    Für eine Reduzierung des Quotenunterhaltes ist deshalb kein Raum (BGH, FamRZ 1995, 343, 344).
  • OLG Hamm, 16.04.1999 - 8 WF 514/98

    Nachehelicher Unterhalt - Leistungsfähigkeit - freiwillige Leistung Dritter -

    Der BGH (FamRZ 1995, 343 = NJW 1995, 962 ) hat im Falle einer unentgeltlichen Wohnungsgewährung an die geschiedene Ehefrau durch deren neuen Partner eine unterhaltsrechtlich relevante Deckung des Wohnbedarfes angenommen.
  • OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94

    Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

  • OLG Frankfurt, 06.07.1995 - 6 UF 30/95

    Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage nach vorangegangenem

  • OLG Schleswig, 18.08.1999 - 12 UF 117/98
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