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BGH, 11.01.1996 - III ZR 96/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer Nutzungsbeschränkung durch den Denkmalschutz - Vorliegen einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers - Möglichkeit eines Umbaus und Ausbaus eines Antonierhauses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 930 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Verfahrensgang
- OLG München, 16.03.1995 - U 4/93
- BGH, 11.01.1996 - III ZR 96/95
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in …
Damit kann offen bleiben, ob die "salvatorische Entschädigungsklausel" des Art. 20 DSchG für die Fälle einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung als den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung angesehen werden könnte (in diesem Sinn [vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999]: BGH vom 11.1.1996 BayVBl 1996, 347; BayObLG vom 8.12.1998 BayVBl 1999, 251;… mit Einschränkungen bejahend [und die geringe praktische Bedeutung der Frage betonend] Dirnberger in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 14 ff.; a. A. [auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts]: Hammer, NVwZ 2000, 46/47; Stuer/Thorand, NJW 2000, 3737/3745; Gellermann, NJW 2001, 1003/1009; Uwe Kischel, VerwArch 2006, 450/475 ff.). - BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97
Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme des Denkmalschutzes den betroffenen Eigentümer ohne Entschädigung unzumutbar belasten würde, ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die noch unter der Geltung des umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der entschädigungslosen Sozialbindung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit enteignender Wirkung entwickelt worden sind (BGH BayVBl 1996, 347/348).