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   BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05   

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https://dejure.org/2006,3668
BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05 (https://dejure.org/2006,3668)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2006 - 5 StR 372/05 (https://dejure.org/2006,3668)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 5 StR 372/05 (https://dejure.org/2006,3668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedergabe von Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil ; Inbrandsetzen des eigenen Hauses zum Versicherungsmissbrauch; Würdigung verschiedener Sachverständigengutachten mit verschiedenen Ergebnissen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1
    Darstellung widersprüchlicher Sachverständigengutachten im Urteil (bei nicht standardisiertem Verfahren eines Gutachters)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • zeit.de (Podcast mit Bezug zur Entscheidung)

    In Flammen

  • tagesspiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 10.04.2008)

    9768 Euro für zweieinhalb Jahre Gefängnis

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 01.09.2012)

    Unschuldig hinter Gittern: 888 Tage unschuldig im Gefängnis

  • tagesspiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 11.09.2009)

    Brenzliges Gutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 296
  • NStZ-RR 2006, 144
  • NStZ-RR 2011, 303
  • StV 2006, 229 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05
    Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05
    Dies schließt zwar nicht aus, dass auch einem solchen Ansatz gefolgt werden könnte, erhöht aber andererseits die Darlegungsanforderungen an den Tatrichter, wenn er diesem Sachverständigen folgen will (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 4).
  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05
    Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).
  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 443/20

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtwürdigung:

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488; NStZ 2006, 296).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 135/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

    Anders als bei der Abweichung von einem widerstreitenden weiteren Gutachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20 11. Januar 2006 - 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN) besteht im Fall der Abweichung von der Beurteilung einer Fachfrage durch einen Zeugen keine über die allgemeinen Grundsätze hinausgehende Darlegungspflicht.
  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 445/18

    Urteilsgründe (erforderliche Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens)

    Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt, also die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens soweit im Urteil mitteilt, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN).
  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ss 354/09

    Beweiswürdigung; Lücke; Sachverständigengutachten; Urteilsgründe

    In diesen Fällen sind vielmehr erhöhte Darlegungsanforderungen gegeben (vgl. BGH NStZ 2006, 296).
  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

    Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; 1993, 95; 2006, 296; Senat, VRS 111, 449, 451).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Ein Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss jedoch in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, während eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nur in Ausnahmefällen ausreichen kann, wenn sich das Gutachten - was vorliegend nicht der Fall ist - auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet (vgl. BGHSt 8, 113 (118); BGH NStZ 1982, 342, NStZ 1991, 596, NStZ 1993, 95, NStZ 2006, 296; OLG Karlsruhe VRS 107, 293; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2003 a.a.O.).
  • KG, 21.03.2012 - 3 Ws (B) 116/12

    Zur tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts des letzten Cannabiskonsums

    Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; 1993, 95; 2006, 296; Senat, VRS 111, 449, 451).
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