Rechtsprechung
BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 303b Abs. 1 StGB; § 106 UrhG; § 25 Abs. 2 StGB
Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrieb von Streaming-Plattformen (kino.to; Vervielfältigung; Materialisierung in der digitalen Außenwelt); Computersabotage (Anwendbarkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Datenverarbeitungsvorgangs) - lexetius.com
StGB § 303b Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 303b Abs 1 StGB
Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 106 Abs. 1 Variante 1 UrhG, § 25 Abs. 2 StGB, § 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, § 303b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 303a Abs. 1 StGB, § 303b StGB, § 106 Abs. 1 UrhG, Rahmenbeschluss 2005/222/JI, Richtlinie 2013/40/EU
- Wolters Kluwer
Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 601 tateinheitlichen Fällen
- rewis.io
Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 303b Abs. 1
Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 601 tateinheitlichen Fällen - datenbank.nwb.de
Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Kino.to und kinox.to - Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen rechtskräftig
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB wenn angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Verurteilung wegen Betriebs von »kino.to« und »kinox.to« rechtskräftig
- lto.de (Kurzinformation)
"Kino.to"-Betreiber rechtskräftig verurteilt
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Strafbare Computersabotage auch dann, wenn angegriffenes Ziel rechtswidrigen Zwecken diente
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verurteilung wegen Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Illegale Streaming-Webseiten und die strafrechtlichen Konsequenzen für die Betreiber
- juraforum.de (Kurzinformation)
Betreiber von kinox.to zu Freiheitsstrafe verurteilt
- medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)
Videostreaming-Plattformen: Verurteilung wegen Betriebs von kino.to und kinox.to ist rechtskräftig
- hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)
Haftstrafe für kinox.to-Betreiber rechtskräftig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
DDos-Attacken auch dann strafbar, wenn angegriffene Webseite selbst rechtswidrig ist
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Verurteilung des Betreibers von kinox.to wegen Urheberrechtsverletzung und Computersabotage
- juraforum.de (Kurzinformation)
Betreiber von kinox.to zu Freiheitsstrafe verurteilt
Besprechungen u.ä.
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Computersabotage an illegalen Konkurrenzplattformen
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15
- BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 838
- GRUR 2017, 273
- NStZ 2017, 470
- NStZ 2018, 702
- StV 2017, 446
- MMR 2017, 237
- K&R 2017, 191
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 28.03.2017 - 1 RVs 281/16
Verletzung des Urheberrechts durch Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter …
Der Bundesgerichtshof hat das federführende Schaffen und Betreiben eines solchen Internetportals als mittäterschaftliche Verwirklichung der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken - im entschiedenen Fall in der Tatvariante des Vervielfältigens - gewertet (BGH B. v. 11.01.2017 - 5 StR 164/16 - Tz. 12; s. zuvor bereits Rheinbacher NStZ 2014, 57 [60 ff.]; für Alleintäterschaft allerdings LG Leipzig ZUM 2013, 338 - bei Juris Tz. 87).Ein vorheriges urheberrechtswidriges Vervielfältigen - wie im Falle L.to durch Hochladen der Datei auf einen Server (vgl. BGH B. v. 11.01.2017 - 5 StR 164/16 Tz. 12) - ist hierfür nicht erforderlich.