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   BGH, 11.01.2017 - X ZA 2/15   

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https://dejure.org/2017,7093
BGH, 11.01.2017 - X ZA 2/15 (https://dejure.org/2017,7093)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - X ZA 2/15 (https://dejure.org/2017,7093)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - X ZA 2/15 (https://dejure.org/2017,7093)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 138 Abs. 1 PatG, § ... 114 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 78 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 2 Abs. 1 PatKostG, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG, § 6 Abs. 2 PatKostG, § 134 PatG, § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend eine Patentanmeldung; Beiordnung eines beim ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend eine Patentanmeldung; Beiordnung eines beim ...

  • rechtsportal.de

    Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend eine Patentanmeldung; Beiordnung eines beim ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06

    Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - X ZA 2/15
    Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass der Anmelder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne.

    Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herangezogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt habe.

    Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i. V. m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.

  • BGH, 16.11.1962 - I ZB 12/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - X ZA 2/15
    Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benkard/Schäfers, 11. Aufl. (2015), § 123 PatG Rn. 64; Busse/Engels, 8. Aufl. (2016), § 78 PatG Rn. 26; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG i. d. F. des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 - Weidepumpe).
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