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   BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16   

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https://dejure.org/2018,15513
BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16 (https://dejure.org/2018,15513)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2018 - I ZR 187/16 (https://dejure.org/2018,15513)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 (https://dejure.org/2018,15513)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Ballerinaschuh

  • IWW

    Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, § ... 42 Abs. 1 DesignG, § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 545 Abs. 2 ZPO, Art. 81 Buchst. a GGV, Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 4 Buchst. b GGV, Art. 82 Abs. 2 GGV, § 39 ZPO, Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV, Art. 4 Abs. 1 GGV, Art. 5 GGV, Art. 6 GGV, Art. 8, 9 GGV, Art. 10 Abs. 1 GGV, Art. 10 Abs. 2 GGV, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 GGV, § 559 Abs. 1 ZPO, § 98 UrhG, § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, Art. 96 Abs. 1 GGV, § 256 Abs. 1 ZPO, § 945 ZPO, § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, § 4 Nr. 3 Buchst b UWG, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG, § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG, Art. 14 GG, § 138 Abs. 1 ZPO, § 826 BGB, § 138 ZPO, Art. 45, 47 GGV

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: Ballerinaschuh) ; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Ersatzfähiger Schaden des Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach ...

  • Betriebs-Berater

    Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  • online-und-recht.de

    Schadensersatz-Ansprüche bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung: Ballerinaschuh

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Ballerinaschuh

    Art. 10, 82 Abs. 1, 85 Abs. 1 S. 1, 96 Abs. 1 GGV

  • rewis.io

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine Internetseite zum Kauf angebotenen Modellen bei der Prüfung des Schutzumfangs; Pflicht zur Offenbarung von den Schutzumfang eines Geschmacksmusters schmälernden Umständen; Schadensersatzanspruch bei in Folge ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: Ballerinaschuh); Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Ersatzfähiger Schaden des Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Ballerinaschuh

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Im Internet angebotene Produkte gehören zum vorbekannten Formenschatz - Bei Prüfung von Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu beachten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Ballerinaschuh

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1073
  • GRUR 2018, 832
  • MMR 2018, 561
  • BB 2018, 1473
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr).

    (1) Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes wird durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 14 und 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 25 - Armbanduhr).

    Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 71 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

    Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster vor (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 34 - Armbanduhr).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 45 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 51 - Kinderwagen II; GRUR 2016, 803 Rn. 39 - Armbanduhr).

    (3) Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2012, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 42 - Armbanduhr, mwN).

    Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr, mwN).

    Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts vorliegen (zu § 98 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 66 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; zu § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG: BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 - ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II; vgl. auch EuG, Urteil vom 18. März 2010 - T-9/07, Slg. 2010, II-981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer).

    Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II).

    Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 71 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 45 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 51 - Kinderwagen II; GRUR 2016, 803 Rn. 39 - Armbanduhr).

    (3) Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2012, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der informierte Benutzer einem Merkmal, das ihm von anderen Mustern bekannt ist, eine eher geringe Bedeutung für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster beimisst (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 62 und 68 - Kinderwagen II).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur).

    Vielmehr findet sich der bisher in § 4 Nr. 9 UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG (BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur).

    Deshalb müssen im Regelfall Feststellungen zum Grad der wettbewerblichen Eigenart getroffen werden (BGHZ 210, 144 Rn. 62 - Segmentstruktur).

    Hier bieten die bestehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten (BGHZ 210, 144 Rn. 96 - Segmentstruktur).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann typischerweise Schäden zur Folge haben, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 272).

    Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (BGHZ 154, 269, 272).

    (2) Die den Rechtsstreit betreibende Partei haftet für den hierdurch entstehenden Schaden nur ausnahmsweise gemäß § 826 BGB, wenn sie die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt und besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Prozesseinleitung oder -durchführung ergeben und das Vorgehen als sittenwidrig prägen (BGHZ 154, 269, 274).

    Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter missbraucht, etwa indem sie - wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (BGHZ 154, 269, 273 [juris Rn. 22]).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 3 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12 - BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

    Der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber haftet für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGHZ 164, 1, 6 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Der Abnehmer wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen (BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 20; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger daher regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGHZ 179, 238 Rn. 20; BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

    Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist (BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 20; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschwert würde, wenn man von ihm verlangte, die nur in einem Rechtsstreit sicher zu klärende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits vorauszusehen (BGHZ 179, 238 Rn. 20, mwN).

    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger daher regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGHZ 179, 238 Rn. 20; BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 31).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 32 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 = WRP 2010, 1465 - Femur Teil).

    Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 29 - Handtaschen).

    Regelmäßig treten dabei die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Handtaschen).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 34 = WRP 2011, 1463 - ICE).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 - ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II; vgl. auch EuG, Urteil vom 18. März 2010 - T-9/07, Slg. 2010, II-981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer).

    (3) Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2012, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer; Urteil vom 28. September 2011, GRUR 2012, 512 Rn. 26 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I).

    (1) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 18 - Untersetzer; vgl. auch EuG, GRUR-RR 2010, 189 Rn. 70 - Pepsico/Grupo Promer).

    (3) Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 42 = WRP 2012, 1621 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 36 - ICE; GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

  • BGH, 11.12.1973 - X ZR 14/70

    Verschulden des Verwarners

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 20 U 154/08

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines

  • BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09

    Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung:

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 37/10

    Markenverletzung: Kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft des

  • OLG Frankfurt, 31.05.2010 - 6 W 50/10

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters; Sequestrationsanspruch

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 115/94

    Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10

    Weinkaraffe

  • VGH Hessen, 23.07.2012 - 8 B 2244/11

    Rettungsdienstleistungen

  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

  • OLG Hamburg, 03.03.2022 - 5 U 64/20

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für

    Eine solche Bewertung entspreche der Rechtsprechung des BGH u.a. in der Entscheidung "Ballerinaschuh" (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 42).

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate).

    Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen bzw. prägen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh mwN).

    Zur Beweislast trägt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend vor, dass sie, die Klägerin, nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände trägt, aus denen sich ergibt, dass das angegriffene Muster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).

    Sie hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die ihr günstige Annahme darzulegen und zu beweisen, dass dem Klagemuster - abweichend vom Normalfall eines durchschnittlichen Schutzbereichs - ein weiter Schutzumfang zukommt, weil es einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).

    Das gilt grundsätzlich auch für die negative Tatsache, dass bei Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kein auch nur annähernd ähnliches Muster vorbekannt war (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).

    Bei einer negativen Tatsache obliegt es allerdings der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die negative Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände substantiiert zu bestreiten; die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).

    Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).

    Dabei sind die Merkmale zu bezeichnen, die den Gesamteindruck des Musters bestimmen bzw. prägen, um den Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh mwN).

    Zwar wird der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh).

    Jedoch können die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 73 f. - PepsiCo/Grupo Promer; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh).

    Grundsätzlich zählen alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung offenbart und damit zugänglich gemacht worden sind, zum vorbekannten Formenschatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 GGV; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 26 - Ballerinaschuh).

    Andererseits wird der Schutzumfang des Klagemusters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).

    Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (BGH GRUR 2016, 803 Rn. 31 - Armbanduhr; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).

    Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).

    (ii) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht vorliegend die einzelnen Gestaltungsmerkmale zutreffend gewichtet und berücksichtigt, dass der informierte Benutzer einem Merkmal, das ihm von anderen Mustern bekannt ist, eine eher geringe Bedeutung für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster beimisst (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 42 - Ballerinaschuh).

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

    Der Kläger muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 54).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Der Beweis der negativen Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 80; Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 10) wäre dem Kläger, auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen, ohne weiteres möglich gewesen, indem er verantwortliche Personen seines Verkäufers, bei dem es sich um einen Vertragshändler der Beklagten handelt, dazu benannt hätte, dass es solche Informationen und Anweisungen nicht gegeben habe.
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