Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1686
BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21 (https://dejure.org/2023,1686)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2023 - XII ZR 101/21 (https://dejure.org/2023,1686)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 (https://dejure.org/2023,1686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,1686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 308 Nr. 7 BGB, § ... 309 Nr. 5 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 543 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 313 BGB, § 287 ZPO, §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 313 Abs. 1, 3 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    COVID-19-Pandemie und Mietvertrag für Hochzeitsfeier - Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, 3, § 326 Abs. 1, § 536 Abs. 1 Satz 1
    Keine pandemiebedingte Kündigung des Mietvertrags über Räumlichkeiten für (Hochzeits-)Feier bei Möglichkeit der Terminverschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Undurchführbarkeit einer Hochzeitsfeier in der geplanten Form aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hochzeit kann corona-bedingt nicht stattfinden: Was nun?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch eines Mieters, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat (hier einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen), auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die Veranstaltung aufgrund von ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wegen Corona abgesagte Hochzeitsfeier

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Hochzeiten und gestörte Geschäftsgrundlage: Kündigung der Hochzeits-Location nur als ultima ratio

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung der Räumlichkeiten, wenn Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Corona, Coronakrise, Coronavirus, COVID-19-Pandemie, Covid19

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Abgesagte Corona-Hochzeit - Vertragsanpassung oder Rücktritt vom Vertrag?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona und WGG

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Hochzeitsfeier wegen Corona: Vertragsanpassung möglich! (IMR 2023, 146)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Hochzeitsfeier wegen Corona: Kann Mieter kündigen? (IMR 2023, 147)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 514
  • MDR 2023, 349
  • NZM 2023, 243
  • WM 2023, 351

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

    Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

    Denn die mit pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverboten zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache, sondern knüpft daran an, dass Veranstaltungen und der damit verbundene enge Kontakt zwischen Menschen die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und dies aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 23 ff.).

    Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Anzahl der Teilnehmer an der geplanten Hochzeitsfeier begrenzten, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 25 mwN).

    Deshalb konnten im vorliegenden Fall die Beklagten nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks (Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen) eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall von hoheitlich angeordneten Beschränkungen von Veranstaltungen zur Bekämpfung einer Pandemie übernehmen wollte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 26 mwN).

    a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kommt ein Anspruch des Mieters, der bei einem gewerblichen Vermieter Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht wie geplant stattfinden konnte, auf Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats geht es jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus, wenn er eine konkrete Veranstaltung, für die er Räumlichkeiten gemietet hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im geplanten Umfang durchführen kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN).

    Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32 mwN).

    Die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht weiter eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 34 mwN).

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 35 f. mwN).

    Dessen Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die sog. große Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag schwerwiegend geändert (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 43 ff.).

    Denn es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters oder Vermieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Anpassung vorgesehen hätten (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 52 mwN).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 53 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats geht es jedoch über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus, wenn er eine konkrete Veranstaltung, für die er Räumlichkeiten gemietet hat, aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im geplanten Umfang durchführen kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NJW 2022, 1382 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 55 mwN).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (BGH Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - NJW-RR 2018, 877 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Damit hat es bei seiner Ermessensausübung wesentliche Umstände des Falles nicht angemessen berücksichtigt und zudem verkannt, dass nach § 313 Abs. 3 BGB ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses als Form der Vertragsanpassung nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil auch ein Festhalten an dem Vertrag mit angepasstem Inhalt nicht zumutbar ist (vgl. BeckOGK/Martens [Stand: 1. Oktober 2022] BGB § 313 Rn. 145; vgl. auch BGH Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88 - NJW 1991, 1478, 1480 mwN zum früheren Recht).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 161/10

    Vertrag über ein Ausbauhaus: Inhaltskontrolle der eine Vergütungspauschale

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Diese Vertragsklausel ist wegen Verstoßes gegen die entsprechend anwendbaren §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam, weil in ihr den Beklagten nicht der Nachweis gestattet wird, dass sie der Klägerin keine oder eine nur wesentlich geringere Vergütung als die festgelegte Pauschale schulden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 161/10 - NJW 2011, 3030 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 6/92 - NJW 1992, 3163 zu § 11 Nr. 5b AGBG).
  • OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21

    Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Das Oberlandesgericht hat seine in ZMR 2022, 360 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagten seien nach der Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages über die Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung einer Hochzeitsfeier der Klägerin gegenüber zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.405 EUR nebst Zinsen verpflichtet.
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
    Diese Vertragsklausel ist wegen Verstoßes gegen die entsprechend anwendbaren §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam, weil in ihr den Beklagten nicht der Nachweis gestattet wird, dass sie der Klägerin keine oder eine nur wesentlich geringere Vergütung als die festgelegte Pauschale schulden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 161/10 - NJW 2011, 3030 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 6/92 - NJW 1992, 3163 zu § 11 Nr. 5b AGBG).
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

        (bb) Damit ist die Unmöglichkeit der Gewährung des Gebrauchs an den Hotelzimmern im Buchungszeitraum letztlich Folge umfangreicher staatlicher Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann, sondern mit der sich vielmehr ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (vgl. jeweils zu § 313 BGB BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 55; vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21, NJW-RR 2023, 164 Rn. 27 [jeweils für die Gewerberaummiete im Fall einer behördlichen Schließungsanordnung]; vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, WM 2023, 352 Rn. 26 [für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier]; siehe auch Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 66, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 64 [zur kaufvertraglichen Risikoverteilung]).
  • BGH, 11.10.2023 - XII ZR 87/22

    Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist ultima ratio!

    Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).

    Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil - als ultima ratio - vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 mwN).

    dd) Die in § 2 Abs. 2 und 3 SARS-CoV-2-BekämpfVO geregelten Abstandsge- und Veranstaltungsverbote sowie sonstige sich aus der Verordnung ergebende Verhaltensmaßregeln standen der geschuldeten Überlassung der Segelyacht ebenfalls nicht entgegen, sondern begründeten lediglich Verhaltensvorgaben für die konkrete Nutzung des Bootes und machten der Klägerin die Leistungserbringung damit nicht rechtlich unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 17 f. ).

    Der Beklagte konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall von hoheitlich angeordneten Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens zwecks Bekämpfung einer Pandemie übernehmen und die Eignung der Yacht unter derartigen Bedingungen garantieren wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 20 f. mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters, der bei einem gewerblichen Vermieter Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht wie geplant stattfinden konnte, auf Anpassung des Mietvertrags oder - als ultima ratio - eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 23 mwN).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 25 mwN).

    Da eine solche Gebrauchsbeschränkung an der Mietsache in diesem Fall Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist, die nicht in die Verantwortung der Mietvertragsparteien fällt, kann das damit verbundene Risiko regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 26 mwN).

    Als Rechtsfolge ist im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB diejenige zu wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar ist und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 28 mwN).

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil - als ultima ratio - vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 29, 32 mwN).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls die Wahl der für die Vertragsparteien zumutbaren Rechtsfolge zu treffen, bei der ein weiter Ermessensspielraum des Tatgerichts besteht (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 30 mwN).

    Mit der Zurückverweisung erhält das Landgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, ob sich durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens die sogenannte große Geschäftsgrundlage des von den Parteien geschlossenen Chartervertrags iSd § 313 Abs. 1 BGB schwerwiegend geändert hat, und gegebenenfalls die unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbare Rechtsfolge zu wählen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 22 ff. mwN).

  • BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22

    Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des

    Die in der Corona-Verordnung Hessen geregelten (bloßen) Einschränkungen, deren Adressat die Kläger als Veranstalter von Hochzeit und Hochzeitsfeier waren, standen nicht der von der Beklagten geschuldeten fotografischen Leistung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 Rn. 21, NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 Rn. 18, MDR 2023, 349).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist in Fällen, denen die Vermietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier zugrunde lag, in Anwendung von § 313 BGB zu entsprechenden Ergebnissen gekommen (BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382; Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, MDR 2023, 349).

  • BAG, 24.05.2023 - 7 AZR 169/22

    Verlängerungsklausel im Profifußball - Vertragsanpassung

    Allein der Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt also noch nicht zu einer Vertragsanpassung (vgl. BGH 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - Rn. 25) .
  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

    Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen (BGH, Urteile vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, NJW-RR 2023, 514 Rn. 29 und vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 35 f mwN).

    Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH Urteile vom 11. Januar 2023 aaO und vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - NJW-RR 2018, 877 Rn. 16 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht